Pauschalpreis
Einigen sich Werkstatt und Kunde auf einen Pauschalpreis, so ist eine Abweichung hiervon im Grunde nicht möglich. Ergeben sich bei der Durchführung der Arbeiten erhebliche Änderungen zu Ungunsten der Werkstatt, so kann diese eine Anpassung der Vergütung verlangen.
Kostenvoranschlag
Ist ein Kostenvoranschlag erstellt worden, so richtet sich die Vergütung grundsätzlich hiernach. Üblicherweise handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem sich die Werkstatt nicht auf die dargelegte Berechnung festlegen will. Dennoch kann die Werkstatt bei Rechnungsstellung nicht unbegrenzt von der zugrundeliegenden Berechnung des Kostenvoranschlages abweichen, wissen ARAG Experten. Akzeptiert wird im Allgemeinen eine Abweichung von lediglich 10 bis 20 Prozent.
Vergütungspflicht
Ohne Auftrag durchgeführte Reparaturen kann die Werkstatt grundsätzlich nicht abrechnen. Der Kunde könnte dann nach §§ 823, 249 BGB oder § 1004 BGB darauf bestehen, dass bei einem Teiletausch ein Rückbau durchgeführt wird. Ist dies aufgrund der Art der durchgeführten Arbeiten nicht möglich, so kann hieraus allerdings eine Vergütungspflicht des Kunden entstehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach der tatsächlichen Wertsteigerung und dem subjektiven Nutzen für den Kunden. Sind sicherheitsrelevante Teile betroffen, kann eher von einem Nutzen für den Kunden ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Reparatur im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht.
Vergütung
Die Vergütung wird laut § 641 BGB mit der Abnahme des Kfz fällig. Der Kunde ist nach § 640 BGB verpflichtet, ein vertragsgemäß repariertes Auto abzunehmen. Wird für den Kunden allerdings bereits in der Werkstatt klar, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, so muss er auch die Rechnung nicht begleichen. Er kann vielmehr die vertragsgemäße Erfüllung verlangen. Auch nach der Abnahme kann der Kunde bei einer noch ausstehenden Beseitigung eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurückhalten, nämlich mindestens in Höhe des doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, besagt § 641 Abs. 3 BGB.
Probleme ergeben sich, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die der Kunde nicht zu zahlen bereit ist. Zahlt der Kunde nämlich nicht, kann die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich so lange zurückhalten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Ihr steht ein so genanntes Unternehmerpfandrecht am Fahrzeug nach § 647 BGB zu. Dem Kunden bleiben dann zwei Möglichkeiten:
1.Er streitet sich mit der Werkstatt über die Positionen und nimmt dabei in Kauf, dass er das Fahrzeug erst nach Klärung und Zahlung erhält.
2.Er zahlt zunächst und erhält sein Fahrzeug, muss sich aber dann anschließend mit der Werkstatt über die aus seiner Sicht erfolgte Überzahlung auseinandersetzen.
Im letzten Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Rechnung lediglich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begleiche, um an sein Fahrzeug zu gelangen. Ein entsprechender Vermerk ist zumindest auf der Rechnung anzubringen, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird, raten ARAG Experten.
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