Ein Supermarkt muss Sonderangebote in seinen Filialen mindestens zwei Tage lang vorrätig haben, wenn in der Werbung ein bestimmter Verkaufsbeginn angekündigt und nicht deutlich auf ein begrenztes Angebot hingewiesen wird. In dem konkreten Fall hatte ein Kunde dem Supermarkt vorgeworfen, dass mehrere Artikel schon am frühen Vormittag des angekündigten Verkaufsbeginns nicht mehr erhältlich gewesen seien. Beispielsweise sei ein Luftbett schon fünf Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft gewesen. Ein Angebots-Handy hätten nicht einmal Kunden bekommen, die bereits vor der Ladenöffnung angestanden hatten. Die Richter stellten fast, dass die Kunden aufgrund der Werbung davon ausgehen konnten, dass die Artikel in angemessener Menge vorrätig seien. Ein Sternchenhinweis, dass die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich seien, ändere daran nichts. Seien Sonderangebote schon am ersten Tag ausverkauft, spreche der Anscheinsbeweis grundsätzlich dafür, dass das Unternehmen nicht richtig kalkuliert habe, so die Argumentation des Klägers. Deshalb müsse das Unternehmen in diesem Fall nachweisen, dass es eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Nachfrage nach den beworbenen Artikeln gegeben habe. Da dies im konkreten Fall nicht vollständig erfolgte, wurde die Werbung als irreführend angesehen, erläutern ARAG Experten (LG Wiesbaden, Az.: 7 O 373/04).
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