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Aktuelles rund ums Handy

ARAG Experten über die fallenden Roaming-Gebühren und andere aktuelle Urteile

(lifePR) (Düsseldorf, )
Gute Nachrichten für alle Nutzer von Handys und Smartphones: Die Gebühren für das Mobilfunk-Roaming aus dem Ausland sollen Mitte 2017 nun endgültig abgeschafft werden. Außerdem hat das Landgericht (LG) Kiel in zwei Urteilen die Rechte von Verbrauchern gegenüber einem Mobilfunkanbieter gestärkt. ARAG Experten berichten die Einzelheiten:

2017 sollen die Roaming-Gebühren fallen

Vertreter des Europaparlaments und der EU-Länder haben sich kürzlich auf ein Ende der sogenannten Roaming-Gebühren zum 15. Juni 2017 verständigt - nachdem das Aus für die Gebühren eigentlich schon für Ende 2015 bzw. den Sommer 2016 geplant war. Roaming-Gebühren fallen an, wenn Sie Ihr Handy oder Smartphone in einem ausländischen Netz nutzen. Die Aufschläge werden für Anrufe - egal ob angenommene oder abgehende -, Internetnutzung und den Versand von SMS oder MMS fällig. Keine zusätzlichen Kosten entstehen bislang nur für den Empfang von Kurznachrichten im Ausland. Bevor die Roaming-Gebühren endgültig fallen, gibt es zum 30. April 2016 aber nochmal eine Preisänderung: Während momentan für abgehende Telefonate insgesamt 19 Cent und für eingehende 5 Cent (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) berechnet werden, zahlen Sie dann für alle Anrufe einheitlich einen Aufschlag auf ihren nationalen Tarif von 5 Cent pro Minute. Eine SMS darf nur noch mit 2 Cent zusätzlich zu Buche schlagen (aktuell: 6 Cent insgesamt) und für die mobile Datennutzung wird ein Aufschlag von 5 Cent (statt derzeit insgesamt 20 Cent) pro Megabyte auf den heimischen Tarif fällig. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Roaming-Kosten dann je nach Mobilfunkvertrag unter Umständen höher ausfallen können als momentan. Auch nach dem 15. Juni 2017 sollen die Netzbetreiber nach den derzeitigen Plänen übrigens die Möglichkeit haben, dennoch Roaming-Gebühren zu berechnen - und zwar dann, wenn Nutzer sehr oft im Ausland telefonieren oder surfen. Das kann laut ARAG Experten dazu führen, dass z.B. Geschäftsreisende unter Umständen weiterhin Aufschläge zahlen müssen.

Erstattung von Restguthaben ohne Hindernisse

Ein Mobilfunk-Serviceprovider darf es seinen Kunden nicht bewusst erschweren, das Restguthaben von Prepaidkarten erstattet zu bekommen. So ist es zum Beispiel unzulässig, wenn verlangt wird, dass der Verbraucher die Original-SIM-Karte zurückzusenden hat oder eine Kopie des Personalausweises eingefordert wird. Das entschied jetzt das Landgericht (LG) Kiel in einem Verfahren gegen den größten Mobilfunkprovider in Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens geklagt. Kunden der Beklagten mussten, um nach einer Kündigung ihr Restguthaben ausgezahlt zu bekommen, ein vorgedrucktes Formular ausfüllen. Darauf waren unter anderem die Höhe des Restguthabens sowie das Datum der Abschaltung anzugeben. In dem Formular wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Auszahlung nicht möglich sei. Zudem musste dem Erstattungsantrag laut Vordruck die Original-SIM-Karte sowie eine Kopie des Personalausweises beigefügt werden. Durch diese Auszahlungsbedingungen würden die Kunden des beklagten Unternehmens unangemessen in der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs beeinträchtigt, so das Gericht in seinem - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil. Es sei für den Kunden nach der Deaktivierung der SIM-Karte nicht mehr möglich, das Datum der Abschaltung und die Höhe seines Restguthabens festzustellen. Der beklagte Provider habe auch kein berechtigtes Interesse an der Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte. Anders sehe es dagegen beim Kunden aus: Da auf der SIM-Karte persönliche Daten gespeichert seien, habe er ein Interesse, diese zu behalten. Schließlich bestehe auch kein Interesse der Beklagten an der Übersendung einer Ausweiskopie, sofern die Identität des Kunden schon bei Vertragsschluss festgestellt worden sei. All dies führe dazu, dass der Verbraucher davon abgehalten werde, seinen Anspruch auf das Restguthaben geltend zu machen (LG Kiel, Az.: 8 O 128/13).

Kein Rückruf nach Kündigung

Eine schriftliche Kündigungserklärung wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugeht. Fordert ein Mobilfunkanbieter seine Kunden nach Erhalt der Kündigung in einem Schreiben auf, zur Bestätigung der Kündigung noch einmal anzurufen, handelt er deshalb rechtswidrig. Das geht aus einer weiteren Entscheidung des Landgerichts (LG) Kiel gegen denselben Mobilfunkprovider hervor, die ebenfalls noch nicht rechtskräftig ist. Im konkreten Fall wandte sich die Verbraucherzentrale Niedersachsen gegen die Praxis der Beklagten, Kunden, die fristgerecht gekündigt hatten, ein Schreiben zuzuschicken, in dem zwar die schriftliche Kündigung bestätigt wurde, sie aber gleichzeitig aufgefordert wurden, zur Bestätigung der Kündigung zurückzurufen. Dies führe bei den Kunden zu der Frage, ob sich der Vertrag verlängere, wenn sie der Rückrufbitte nicht nachkämen, meinte die Verbraucherzentrale - und klagte auf Unterlassung. Das LG gab den Verbraucherschützern nun Recht: So ein Schreiben erwecke in irreführender Art und Weise den Eindruck, die Kündigung werde erst nach dem Rückruf wirksam. Dies sei aus rechtlicher Sicht aber gerade nicht der Fall. Zudem umgehe die Beklagte mit der Aufforderung zum Rückruf auch das Verbot der Telefonwerbung, so das Gericht, und handele damit insgesamt wettbewerbswidrig (LG Kiel, Az.: 15 O 99/14).

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