Der BGH hat am 18. März darüber entschieden, unter welchen Umständen Alleinerziehende nach einer Scheidung in Zukunft wieder einen Vollzeitjob annehmen müssen. Voraussetzung ist dabei, dass für das Kind ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Befürchtungen, dass man als alleinerziehender Elternteil nun direkt mit dem dritten Geburtstag des Kindes wieder Vollzeit arbeiten muss, sind nach Auskunft der ARAG Experten allerdings überzogen. Zum einen können die Fristen aus Gründen, die sowohl in der Person des Kindes oder auch der Eltern liegen verlängert werden. Zum anderen sieht das Gesetz Übergangsfristen vor. Neu ist aber, dass künftig in jedem Einzelfall genau überprüft werden muss, wie viel Arbeit dem alleinerziehenden Elternteil zuzumuten ist (BGH ZR 74/08).
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