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Alles zum Unterhalt für Kinder

ARAG Experten zur Unterhaltspflicht von Eltern

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nach Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter leben in Deutschland rund 1,6 Millionen Alleinerziehende mit 2,2 Millionen minderjährigen Kindern. Viele dieser Kinder haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil. Allerdings gehen diese Geldzuwendung nicht immer regelmäßig und in voller Höhe ein. Kein Wunder also, dass Kinder von getrenntlebenden Elternteilen eher armutsgefährdet sind als diejenigen, die in intakten Familien leben. Daher setzt der Staat alles daran, Rechte von Kindern zu stärken. ARAG Experten helfen, einen Überblick über das komplexe Thema Unterhalt zu gewinnen.

Wer ist unterhaltspflichtig?
Elternteile sind ihren Kindern gegenüber immer in der Unterhaltspflicht. Dabei gibt es eine Unterscheidung zwischen Natural- und Barunterhalt. Derjenige, der das Kind (bzw. die Kinder) betreut und versorgt, leistet Naturalunterhalt und ist somit nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Der getrennt lebende Elternteil dagegen muss löhnen, auch wenn sein Ex-Partner gegebenenfalls über das höhere Einkommen verfügt, wissen die ARAG Experten.

Wie hoch sind Unterhaltszahlungen?
Unterhaltszahlungen richten sich zum einen nach dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder sowie zum anderen nach dem Verdienst des Barunterhaltpflichtigen. Als Leitlinie zur Unterhaltsberechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig überarbeitet wird. So auch zum 1. Januar 2015 und jetzt erneut zum 1. August, wissen die ARAG Experten. In Anlehnung an die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze wurde zu Jahresbeginn der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern erhöht. Für Erwerbstätige, die Kindern bis zum 21. Lebensjahr unterhaltsverpflichtet sind, liegt dieser seitdem bei 1.080 Euro (vorher 1.000 Euro) und für Nicht-Erwerbstätige bei 880 Euro (vorher 800 Euro). Zum 1. August wurden nun erstmalig seit 2010 die Bedarfssätze für unterhaltsberechtigte Kinder angehoben. Hintergrund war die gesetzliche Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages, an den der sogenannte Mindestbedarf gekoppelt ist. Generell erhöhen sich die Unterhaltsansprüche der Kinder mit ansteigendem Alter. So muss beispielsweise ein Arbeitnehmer, der bis zu 1500 Euro netto monatlich verdient, einem Kind von bis zu fünf Jahren jetzt 328 Euro zukommen lassen, einem 12-17-Jährigen dagegen 440 Euro. Diese Zahlen entsprechen dem Mindestbedarf. Ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen höher, muss er entsprechend höhere Sätze zahlen.

Wie lang haben Kinder Anrecht auf Unterhalt?
Kinder haben solange Recht auf Unterhalt, wie sie selbst nicht in der Lage sind, diesen zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle Bei Studierenden, die nicht mehr zuhause wohnen, steigt der Gesamtunterhaltsbedarf auf 670 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Salär angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, wissen die ARAG Experten, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf (von 90 Euro) besteht.

Kindeswohl im Vordergrund
Die angegebenen Beträge sind von dem entsprechenden Elternteil verpflichtend zu leisten, um das Wohl seines Kindes garantieren zu können. Daher ist es Geringverdienern zuzumuten, noch einen zusätzlichen Job anzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Auch Wiederverheiratete können sich mit Berufung auf die Unterhaltspflicht dem neuen Ehegatten gegenüber nicht mehr aus der Affäre ziehen, wissen die ARAG Experten. Kinder stehen auf Rang eins der Unterhaltspflicht! Selbst Leistungen für zusätzliche Altersversorgung können bei der Unterhaltsberechnung von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht werden, wenn andernfalls der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden könnte, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az.: XII ZR 158/10).

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