Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Verkäufer eines Hauses wegen arglistig verschwiegener Feuchtigkeit des Hauses zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. In dem verhandelten Fall schlossen die Parteien im Juli 2012 einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück. Nachdem der Käufer in das Haus eingezogen war, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte im Prozess fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht oder nur eingeschränkt bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, also die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer lehnte dies ab und verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Letztendlich hatte der Käufer Erfolg und der Verkäufer wurde zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Der Verkäufer könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da er arglistig gehandelt hatte, denn er wusste von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte laut Sachverständigem das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht geblieben sei, habe die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen gezeigt, als die Folie nicht mehr dicht gehalten habe. Da der Verkäufer von der Alufolie wusste, wurde er laut ARAG Experten zur Rückabwicklung verpflichtet (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 129/13).
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