Auch in teuren Ballungsräumen müssen sich Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht auf eine kleinere Wohnung verweisen lassen, als in den allgemeinen Richtlinien des Landes vorgeschrieben. Der Grundsicherungsträger darf die Höchstgröße für Wohnungen auch nicht mit dem Argument herabsetzen, dass sogar Erwerbstätige wegen der hohen Mieten in kleineren Wohnung leben müssen. ARAG Experten erläutern den zugrunde liegenden Fall: Der arbeitslose Kläger wohnte in einer 56 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung in München. Nachdem die Arge zuerst die Miete gezahlt hatte, verlangte sie später von dem Mann den Umzug in eine maximal 45 Quadratmeter große Wohnung. Selbst Alleinstehende mit gutem Einkommen würden in der bayerischen Hauptstadt oft Wohnungen von unter 50 Quadratmetern bewohnen, argumentierte die Arge. Der Mann klagte und berief sich darauf, dass nach den in Bayern geltenden Richtwerten eine einzelne Person einen Anspruch auf eine 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung hat. Da es für Ballungsgebiete keine anderen Richtwerte gibt, müsse die Größe der von ihm bewohnten Wohnung noch als angemessen angesehen werden, zumal ein Umzug bedeuten würde, dass er sein soziales Umfeld verlassen müsse. Das sahen die Richter des Bundessozialgerichtes genau so (BSG, Az.: B 4 AS 30/08 R).
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