Lebensunterhalt im Ernstfall sichern
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde im Jahr 2001 abgeschafft und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Voraussetzung für einen Anspruch auf diese Rente ist jedoch, dass ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde. Da man diesen Beitrag bis zum Arbeitsbeginn oftmals nicht geleistet hat, sollte man selbst vorsorgen. ARAG Experten raten deshalb, möglichst früh eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen: Je jünger man bei Abschluss der Versicherung ist, desto geringer sind die Beiträge. Im Ernstfall sichert diese Versicherung später den Lebensunterhalt.
Krankenversicherung: Privat oder gesetzlich?
Wer mit dem Studium beginnt, kann noch kostenlos über die Eltern krankenversichert bleiben. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das in der Regel bis zum Alter von 25 Jahren möglich. Im Falle einer privaten Krankenversicherung muss sich der Student entscheiden, ob er privat versichert bleiben möchte oder nicht. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Studenten während des gesamten Studiums nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse wechseln können, wenn sie sich zugunsten einer privaten Versicherung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse haben befreien lassen. Wer das 25. Lebensjahr überschreitet und an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben ist, muss sich in der studentischen Krankenversicherung versichern. Viele Studenten finanzieren ihr Studium durch Nebenjobs. Wer den Krankenversicherungsschutz in der Familienversicherung nicht verlieren will, dem raten ARAG Experten, die folgende Punkte zu beachten: Das Einkommen darf 395 Euro nicht übersteigen; sofern ausschließlich ein sogenannter 450-Euro-Job ausgeübt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze auf eben diese 450 Euro. Wer nur in den Semesterferien oder nicht länger als zwei Monate arbeiten will, darf auch mehr als 395 Euro verdienen, da dann kein regelmäßiges Einkommen vorliegt. Sofern diese Einkommensgrenze überschritten wird, muss der Student sich über den Arbeitgeber pflicht- oder freiwillig krankenversichern.
Auch Studenten haften
Laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet - das gilt auch für Studenten. Bei Personen- oder Sachschäden können schnell mehrere Hunderttausend Euro anfallen. Die private Haftpflichtversicherung kommt für solche Schäden auf. Die Mindestversicherungssumme sollte drei bis fünf Millionen Euro nicht unterschreiten. Studenten sind in der Regel noch in der privaten Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass nach Ende der ersten Berufsausbildung bzw. mit dem Erreichen einer im Versicherungsvertrag festgelegten Altersgrenze - in den meisten Fällen 25 Jahre - eine individuelle Haftpflichtversicherung sinnvoll ist.