Haare zu kurz, zu blond, zu dunkel, zu glatt – es gibt viele Gründe für einen Nervenzusammenbruch beim Friseur. Dabei kann es sogar zu ernsthaften Verletzungen durch den Figaro kommen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem es zu Verbrennungen und Verätzungen ersten bis zweiten Grades am Hinterkopf einer Kundin kam, weil die Blondiercreme nicht nur zu lange, sondern zudem direkt an der Kopfhaut ihre Wirkung entfaltete. Obwohl sie sich über die Schmerzen beschwerte, unternahm die Friseurin nichts.
Fazit: Auf natürliche Weise wachsen im betroffenen Bereich keine Haare mehr nach, so dass eine Kurzhaarfrisur ohne chirurgischen Eingriff nicht mehr möglich ist. Den angebotenen Gutschein über einen gratis Frisörbesuch lehnte die Kundin ab und forderte stattdessen 10.000 Euro Schmerzensgeld. Am Ende erhielt sie 4.000 Euro und der Friseur musste für Folgekosten aufkommen, sollte es an der verletzten Stelle weitere Schäden geben (Landgericht Köln, Az.: 7 O 216/17).
In einem anderen Fall verlangte eine Kundin mit ähnlicher Verletzung sogar 20.000 Euro Schmerzensgeld, da ihrer Ansicht nach aufgrund der dauerhaft kahlen Stelle ihre Heiratschancen sogar gemindert wären. Das fanden die Richter jedoch etwas übertrieben und sprachen der Frau nach Auskunft der ARAG Experten immerhin 5.000 Euro zu (LG Coburg, Urteil Az.: 21 O 205/09).
Günstiger kam ein Friseur davon, als eine Kundin allergisch auf die Blondierungscreme reagierte und offene Stellen auf der Kopfhaut davontrug. Sie bekam nach Information der ARAG Experten insgesamt 3.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Landgericht Arnsberg, Az.: 3 S 111/10).
Traumatisiert durch Entkrausung
Glänzendes, glattes, geschmeidiges Haar, das auch bei regnerischem Wetter nicht kraust und wochenlang gebändigt bleibt – so oder ähnlich hatte sich die Kundin ihr widerspenstiges Haar nach dem Friseurbesuch vorgestellt. Doch es kam anders. Da unter anderem das Fixiermittel zum Entkrausen des Haares nicht ordentlich ausgespült wurde, erlitt die lockige Kunden Hautverätzungen. Am Ende musste sie sich nach Auskunft der ARAG Experten sogar das komplette Haupthaar entfernen lassen, damit die Kopfhaut heilen konnte. Bis ihre Haare nachgewachsen waren, musste sie eine Perücke tragen. Aufgrund der Dauer, Schwere und Art der Beeinträchtigung sprachen ihr die Richter in zweiter Instanz ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu (Oberlandesgericht Bremen, Az.: 3 U 69/10).
Kein Schmerzensgeld bei mieser Frisur
Gibt es in Folge eines Friseurbesuchs keine dauerhaften Schäden am Haar oder der Kopfhaut oder ist der frisch frisierte Kunde nicht völlig entstellt, gibt es nach Auskunft der ARAG Experten auch kein Schmerzensgeld. In einem konkreten Fall hatte das Gericht festgestellt, dass die Kopfhaut der klagenden Kundin aus jedem Blickwinkel durchschien und deutlich sichtbar war. Das resultiere allerdings aus dem Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem Haarschnitt. Dass die Kopfhaut nach einem Friseurbesuch noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache, so die Richter. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei darin nicht zu sehen. Da die Klägerin während des Frisierens keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe der Friseur annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens hatte sie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (Amtsgericht München, Az.: 173 C 15875/11).
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