Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Patientenverfügungen klar und präzise formuliert sein müssen. ARAG Experten empfehlen Betroffenen daher, einen genaueren Blick auf ihre Patientenverfügung zu werfen. Der BGH urteilte, dass die Verfügungen nur dann eine bindende Wirkung für Dritte haben, wenn sie einzelne ärztliche Maßnahmen oder auch Krankheiten und Behandlungssituationen klar benennen oder klar genug beschreiben. Dass „lebenserhaltende Maßnahmen“ nicht gewünscht seien, reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter hingegen nicht aus. Hintergrund des Urteils ist ein Streit dreier Töchter über den Umgang mit ihrer pflegebedürftigen Mutter, die seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt werden muss und nicht mehr sprechen kann. Sie hatte einer ihrer Töchter eine Vollmacht für den Fall eines schweren Gehirnschadens erteilt, in der sie sich gegen „lebensverlängernde Maßnahmen“ ausgesprochen hatte. Die Töchter waren sich nach Eintritt des Ernstfalles uneins, ob das auch den Ausschluss der künstlichen Ernährung beinhaltet (BGH, Az.: XII ZB 61/16).
Auch ein Gebrauchtwagenhändler muss sich an Versprechen halten
Bewirbt ein Fahrzeughändler ein Auto mit einer Beschaffenheit, die in Wahrheit nicht vorhanden ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kläger hatte im verhandelten Fall bei einem Autohaus im Jahr 2015 einen Gebrauchtwagen für mehr als 21.000 Euro erworben. Auf der Verkaufsplattform im Internet hatte der Händler unter anderem behauptet, dass das drei Jahre alte Auto mit einer „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ausgestattet sei. In einem ihm nach einer telefonischen Kontaktaufnahme übersandten Bestellformular war die Freisprecheinrichtung zwar nicht erwähnt worden. Wegen der Aussage auf der Online-Plattform ging der Kläger trotz allem von einer entsprechenden Ausstattung aus. Das war jedoch recht blauäugig: Denn das Fahrzeug verfügte über keine Freisprecheinrichtung. Als er sich deswegen an den Händler wandte, berief sich dieser darauf, dass dem Kläger das betreffende Ausstattungsmerkmal in dem Bestellformular nicht zugesagt worden sei. Dessen Begehren auf Nachbesserung und gegebenenfalls auf Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnte er daher ab. Zu Unrecht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm. Wie bereits zuvor das Landgericht Bochum gaben auch sie der Klage des Käufers statt. Denn macht ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, so kann er sich von den Aussagen nur unter bestimmten Voraussetzungen distanzieren. Laut ARAG Experten muss er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellen, dass das Ausstattungsmerkmal aus der Werbung doch nicht vorhanden ist (OLG Hamm, Az.: 28 U 2/16).
Download der Texte
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/