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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

(lifePR) (Düsseldorf, )
Großes Tattoo kein Hindernis für Polizeidienst

Der Antragsteller hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen beworben. Das zuständige Landesamt hat ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 mal 14 cm). Gegen das Motiv als solches hat das Land Nordrhein-Westfalen keine Bedenken, berief sich jedoch auf einen Erlass des Innenministeriums, wonach großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen absoluten Eignungsmangel des Bewerbers darstellen. Sichtbar sind Körperstellen, die beim Tragen der Sommeruniform der Polizeibeamten erkennbar sind, also etwa die Unterarme. Tätowierungen, die die durchschnittliche Größe eines Handtellers überschreiten, sind unabhängig vom Motiv an diesen Körperstellen unzulässig. Ziel des Erlasses war, dass die Legitimation und Autorität von Polizeibeamten durch solche Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden sollen. Das Gericht hält diese Verwaltungspraxis für rechtswidrig. Dem Argument, dass Polizeibeamten aufgrund ihrer großflächigen Tätowierungen das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde, fehle es an belastbaren Erkenntnissen. Die generelle Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung junger Bewerber in den Blick nehmen, erklären ARAG Experten (VG Düsseldorf, Az.: 2 L 3279/17).

Scheidungskosten nicht mehr abziehbar

Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz (EstG) im Jahr 2013 können Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden. Läuft der Steuerpflichtige allerdings Gefahr, ohne die Aufwendungen seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, gilt nach Auskunft der ARAG Experten eine Ausnahmeregelung. Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine solche existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle (BFH, Az.: VI R 9/16).

Krankenhaus muss Namen vom Arzt nicht mitteilen

Die Klägerin wurde 2012 mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem sie durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers gewonnen hatte, verlangte sie vom Krankenhaus die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung der Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Während das Krankenhaus ihr die Behandlungsunterlagen zur Verfügung stellte, weigerte es sich, ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Doch auch die Richter waren der Ansicht, dass ein Patient nur dann eine solche Auskunft verlangen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Im vorliegenden Fall verlangte die Patientin jedoch pauschal generelle Auskünfte. Zudem gehen nach Ansicht der ARAG Experten bereits so viele Informationen aus den Behandlungsunterlagen hervor, dass sie theoretisch für eine Klage ausreichen würden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 117/16).

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