Der Eintrag einer COVID-19-Impfung im Impfpass ist derzeit fast wertvoller als ein Sechser im Lotto. Wer den Stempel, Aufkleber oder das Häkchen hat, gehört aktuell zu einer Minderheit und postet den Nachweis nicht selten in sozialen Medien. Impfpässe mit eingetragener Corona-Impfung sind aber nicht nur bei Geimpften beliebt, sondern auch bei Kriminellen, die gefälschte Versionen im Internet zum Verkauf anbieten. Damit die Impfpässe möglichst echt aussehen, nutzen die Fälscher Daten von geposteten Impfpässen, wie z. B. Chargennummer des Impfstoffes oder sensible Gesundheitsdaten, die ebenfalls im Pass notiert sind. Die ARAG Experten warnen: Nicht nur das Fälschen eines nachgemachten Impfpasses ist strafbar. Auch diejenigen, die sich eine solche Fälschung zulegen, machen sich wegen Betrugs strafbar. Wer ein gefälschtes Angebot im Netz findet, sollte dies umgehend bei der Polizei und seinem Netzwerkbetreiber melden.
Alle Gebührenerhöhungen von Banken und Sparkassen unwirksam?
Wenn sich für Kunden etwas zu ihren Ungunsten ändert – wie beispielsweise höhere Gebühren –, benötigen Banken und Sparkassen künftig eine aktive Zustimmung ihrer Kunden zu den geänderten Bedingungen. Verbraucher bekommen alle Zahlungen rückwirkend bis 2018 erstattet, die sie aufgrund von unwirksamen Erhöhungen geleistet haben. Bislang genügte es nach Auskunft der ARAG Experten, wenn die Geldinstitute ihre Kunden zwei Monate vorher über eine Änderung informierten. Reagierten die Kunden nicht, wurde ihr Schweigen als Zustimmung gewertet. Dieses Verfahren der stillschweigenden Zustimmung ist ab sofort nur noch erlaubt, wenn es um Änderungen geht, die für Kunden neutral oder günstiger sind (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: XI ZR 26/20).
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Kalender-Spam: Neue Art des Phishings
Das Ziel ist das gleiche: Sensible Daten wie z. B. Kreditkarteninformationen, Anschriften, Bank- oder Kontaktdaten zu klauen. Allerdings ändern sich die Methoden der Cyberkriminellen schneller als ihnen das Handwerk gelegt werden kann. Aktuell werden allerlei falsche Termineinladungen über Outlook verschickt. Beim Klick auf den Termin, schreibt sich dieser automatisch in den eigenen Outlook-Kalender und geht von dort aus auf Datenklau. Es ist also gut möglich, dass die Empfänger eine Outlook-Einladung eines tatsächlich existierenden Kontaktes erhalten, dessen Konto bereits gehackt wurde. Doch nach Auskunft der ARAG Experten lässt sich ein Spam-Termin recht gut erkennen, indem man vor dem Klick mit der Maus über den Link fährt und so die Zieladresse sehen kann. Im Zweifel und bei einem bekannten Kontakt sollte man sich telefonisch rückversichern, ob dieser tatsächlich der Absender des Outlook-Termins ist. Zudem raten die ARAG Experten, nicht nur die Mail mit der Einladung zu löschen, sondern auch die Einladung selbst. Es genügt nicht, sie nur abzulehnen. Bei allen Klicks sollte man auch daran denken, dem vermeintlichen Organisator des Termins nicht versehentlich eine Bestätigung für den Empfang der Einladung oder die Teilnahme am Termin zu schicken.
Kündigung wegen Corona-Anhuster möglich
Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass dieser Corona bekomme, verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen und riskiert eine fristlose Kündigung. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Im konkreten Fall allerdings hatte der Arbeitgeber ein entsprechendes Verhalten des Gekündigten nicht nachweisen können, weswegen die Kündigungsschutzklage seines Mitarbeiters erfolgreich war (Az.: 3 Sa 646/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf .
Weiterer Kinderbonus von 150 Euro im Mai
Wer Anspruch auf Kindergeld hat, kam bereits im letzten Jahr in den Genuss einer einmaligen Zahlung von insgesamt 300 Euro, aufgeteilt auf zwei Raten à 150 Euro. Um Familien mit geringem und mittlerem Einkommen zu unterstützen, gibt es jetzt nach Auskunft der ARAG Experten einen Nachschlag von 150 Euro. Für alle Kinder, für die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Bonus noch in diesem Monat ausgezahlt. Für alle anderen Kinder wird der Kinderbonus unter Umständen nach Mai ausgezahlt. Beantragt werden muss der Bonus grundsätzlich nicht, sondern wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Mit anderen Sozialleistungen wird der Kinderbonus zwar nicht verrechnet, wohl aber mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag.
Mehr steuerliche Entlastung für Alleinerziehende
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt nun auch über 2021 hinaus weiterhin angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird der Betrag ab 2022 dauerhaft auf 4.008 Euro angehoben. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nur für einen Elternteil.