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ARAG Verbrauchertipps: KauFRAUsch

(lifePR) (Düsseldorf, )
Auch wenn es unromantisch klingt: Sofern die Vermählten nichts anderes vereinbart haben, ist die Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Wird diese geschieden, so kann der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, die Zahlung eines Zugewinnausgleichs verlangen. So kam eine Frau auf die Idee, das der Scheidung vorausgehende Trennungsjahr zu nutzen, um so viel Geld wie möglich auszugeben. Der planmäßige Kaufrausch ließ die Dame nicht nur den Trennungsschmerz vergessen, sondern die strategische Vermögensminderung sollte sie am Scheidungstag beim Zugewinnausgleich möglichst gut abschneiden lassen. So brachte die gewiefte Noch-Ehefrau rund 70.000 Euro unter die Leute bis sie völlig blank war. Zum Scheidungstermin beantragte sie dann Prozesskostenhilfe. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt machte ihr einen Riesenstrich durch die Rechnung: Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertigt nicht zusammenhält führt die finanzielle Notlage mutwillig herbei und hat daher keinen Anspruch auf staatliche Hilfe (1 WF 152/06). Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung Vermögensminderungen dieser Art die Grundlage entziehen kann. Bei entsprechender Vereinbarung bleiben nach der Trennung stattfindende Vermögensänderungen ohne Auswirkung.

Wenn mobile Navis den Besitzer wechseln

Mobile Navigationsgeräte kann man ohne große Umstände mitnehmen. Dieser Umstand macht es Dieben zwar leicht aber dem Besitzer auch, sich vor Langfingern zu schützen. Wer allerdings sein Navi über Nacht gut sichtbar in der Halterung an der Windschutzscheibe seines Wagens lässt, handelt nach Auskunft der ARAG Experten grob fahrlässig. In einem konkreten Fall musste die Teilkaskoversicherung des bestohlenen Fahrzeughalters nicht zahlen. Auch der Umstand, dass der Wagen über Nacht auf einem Privatgrundstück geparkt war und der Fahrer schlichtweg vergessen hatte das Gerät herauszunehmen, konnte die Richter nicht umstimmen (LG Hannover, Az.: 8 S 17/06).

Lernen, wo andere Urlaub machen

Wer eine Bildungsreise ins Ausland unternimmt, kann die Kosten laut ARAG Experten unter Umständen von der Steuer absetzen. Eine Teamassistentin, die einen Spanisch-Intensivkurs in Andalusien machte, durfte nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg nicht nur die Gebühren für den Unterricht sondern auch Flug, Unterkunft und Verpflegung absetzen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Frau im Beruf auf Spanisch Telefonate führen und Briefe verfassen müsse. Daher bestand ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Sprachkurs und der beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus dauerte der Intensivkurs fünf Stunden täglich; private Interessen hätten daher nur untergeordnete Bedeutung (FG Hamburg, Az.: 2 K 25/06).
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