Nicht ohne Kostüm?
Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so ARAG Experten. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können einen Rechtsverstoß darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Download des Textes unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Karneval und Arbeit I
In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching auch am Arbeitsplatz zu Ausnahmesituationen, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind von Gesetzes wegen keine Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Az.: 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Az.: 17 P 05.3061).
Download des Textes unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Karneval und Arbeit II
Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein, erklären ARAG Experten. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.
Download des Textes unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/