Krank auf der Kreuzfahrt
Eine Erkältung, Reiseübelkeit oder ein verstauchter Fuß können die erholsame Zeit an Bord durchaus trüben. Die ärztliche Versorgung ist auf den modernen Kreuzfahrtschiffen allerdings durchweg gut. So kann die Reise meist nach kurzer Pause wieder genossen werden. Stellt sich allerdings vor Reisebeginn eine ernste Erkrankung ein, sollte die gebuchte Kreuzfahrt umgehend storniert werden. Je früher dies geschieht, desto geringer sind in aller Regel die Stornokosten. Unter Umständen lohnt sich eine Reisekostenrücktrittsversicherung, besonders wenn eine teure Kreuzfahrt längere Zeit im Voraus geplant und gebucht wird. Wer auf hoher See schwer erkrankt, muss die Kreuzfahrt abbrechen, denn Spezialbehandlungen und größere Operationen sieht die Betreuung durch den Schiffsarzt nicht vor. Bei besonders aktuten Fällen werden Patienten per Hubschrauber an Land in ein Krankenhaus gebracht. Die daraus entstehenden Kosten sind unter Umständen sehr hoch. Darum raten ARAG Experten zu einer gesonderten Reisekrankenversicherung, die auch den Abbruch der Reise und den Not- sowie Heimtransport abdeckt.
Ungewollter Kabinentausch auf dem Kreuzfahrtschiff
Wenn schon Kreuzfahrt, dann auch richtig. Mit Außenkabine, eigenem Balkon und dem ungestörten Blick aufs Meer vom Bett aus. So war jedenfalls der Plan des Ehepaares, dass sich im aktuellen Fall auf Kreuzfahrt begab. Doch vor Ort mussten sie feststellen, dass sie zwar in einer Außenkabine untergebracht waren, die auch noch komfortabler als die gebuchte Kabine war. Aber statt eigenem Balkon gab es lediglich Zugang zu einer kleinen Sonnenterrasse, die auch Mitreisenden zur Verfügung stand. Auch das Meer war vom Bett aus nicht zu sehen. Das Ehepaar beharrte also auf Umzug. Doch mit einem eigenen Balkon konnte der Reiseveranstalter nicht dienen. Die enttäuschten Kreuzfahrer zogen nach der Reise vor Gericht und verlangten eine Erstattung von 10 Prozent des Reisepreises. Zu Recht, wie die ARAG Experten betonen. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung hatte der Veranstalter nicht erbracht. Und das Upgrade in eine größere Außenkabine ohne Balkon kann nicht als adäquater Ersatz oder gar Wiedergutmachung gewertet werden. Zudem hat das Ehepaar extra einen Reisepreis-Tarif gewählt, bei dem nicht dem Veranstalter die Auswahl der Kabine überlassen wird, sondern allein dem Buchenden (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 180/15).
Änderung der Reiseroute – Reisemangel oder nicht?
Der eintägige Stopp auf den Falklandinseln war der maßgebliche Grund, weshalb sich das Ehepaar ausgerechnet für diese Kreuzfahrt entschieden hatte. Und nun entfiel diese Station während des Südamerika-Törns. Für die empörten Passagiere war der Umstand ein klarer Grund, die Rückzahlung des kompletten Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit vom Anbieter der Kreuzfahrt zu verlangen. Doch die ARAG Experten schränken ein: Natürlich liegt mit dem ausgefallenen Stopp auf den Falklandinseln ein klarer Reisemangel vor. Daher kann das Ehepaar den Reisepreis für den betreffenden Tag um 50 Prozent mindern. Doch die komplette Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatzforderungen sind in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da die Reise ansonsten wie geplant stattgefunden hatte (AG Rostock, Az.: 47 C 238/13). Ganz ähnlich entschied das Gericht im Falle einer Kreuzfahrt im Mittelmeer. Aufgrund der angespannten politischen Lage in Ägypten wurde der Hafen Port Said während der siebentägigen Kreuzfahrt im Juni 2013 nicht angesteuert. Stattdessen legte das Kreuzfahrtschiff in Aschdod in Israel an. Zwei Kreuzfahrtreisende waren damit aber unzufrieden. Für sie sei das Ansteuern des Hafens Port Said ein maßgeblicher Grund für die Kreuzfahrtreise gewesen. Aufgrund der Unannehmlichkeiten zahlte die Reiseveranstalterin an die beiden einen Betrag von 200 Euro. Die zwei Kreuzfahrtreisenden hielten dies jedoch für zu wenig und klagten daher auf Reisepreisminderung in Höhe von 60 Prozent sowie auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Kläger. Zwar habe die Abweichung von der geplanten Reiseroute einen Reisemangel dargestellt. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung über den bereits gezahlten Betrag hinaus habe aber nicht bestanden. ARAG Experten rechnen vor: Der Gesamtreisepreis der Reise hat 2.298 Euro betragen. Das ergibt einen Tagespreis von 328,26 Euro. Die geforderten 60 Prozent des Tagesreisepreises haben somit unter dem bereits gezahlten Betrag von 200 Euro gelegen. Da der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden ist, besteht außerdem auch kein Anspruch auf Schadensersatz, so die ARAG Experten weiter (AG Rostock, Az.: 47 C 243/13). Wird die Route allerdings aus Sorge vor terroristischen Übergriffen geändert, ist nach Angaben der ARAG Experten keine Reisepreisminderung möglich, da es sich nicht um eine willkürliche Änderung handelt. Auch hier muss ein entsprechender Vorbehalt jedoch in den AGB stehen (Landgericht Hannover, Az.: 12 S 65/02).
Vorsicht bei starkem Seegang
Bei schwerer See heißt es für die Besatzung „Eine Hand fürs Schiff, die andere für sich selbst“. Aber auch Passagiere müssen sich dann gut festhalten. Stürzen sie und verletzen sich dabei, haften sie selbst. In dem konkreten Fall war ein älterer Reisender bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte und eine Langzeit-Schmerztherapie benötigte. Er verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, jedoch ohne Erfolg. Das Argument der Richter: Haltegriffe beispielsweise im Bad seien weder üblich noch gesetzlich vorgeschrieben. Zudem habe die Besatzung wiederholt über Lautsprecher darauf hingewiesen, sich gut festzuhalten (LG Bremen, Az.: 7 O 124/03).
Keine Minderung wegen Motorengeräusch und Küchengeruch
Passagiere einer Kreuzfahrt müssen gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Dazu gehören neben Diesel- und Küchengerüchen auch Motorengeräusche, die nicht über den Normalpegel hinausgehen. Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend empfunden werden, hängt vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab. Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07).
Motor- statt Segelschiff
Eine Familie buchte eine Kreuzfahrt auf einem „Motorsegelschiff“ in der Hoffnung, dass sich die Angaben im Reisekatalog, welcher gelegentliches Segeln „je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage“ versprach, erfüllen würde. Die Enttäuschung war groß, als die Urlauber feststellen mussten, dass das Schiff gar keine Masten hatte, so dass selbst bei bestem Wind ein Segeln unmöglich war. Als kleinen Trost bekamen die Reisenden nach Rückkehr von den Richtern eine 15-prozentige Reiseminderung zugesprochen. Mehr Rückerstattung war nicht möglich, da ein aufmerksamer Leser aus der Beschreibung ersehen muss, dass ein reines Segelschiff nicht zu erwarten war. Da die Urlauber aber davon ausgehen durften, dass wenigstens ab und zu gesegelt werden würde, war durch die fehlenden Segel ein Reisemangel gegeben (LG Hamburg, Az.: 317 S 101/00).
Ohne Koffer an Bord
Gelangt Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden. Ein Ehepaar buchte eine Mittelmeerkreuzfahrt ab Genua. Dort stellte es fest, dass die Koffer, die es am Flughafen aufgegeben hatte, nicht eingetroffen waren. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten die Reisenden den Reisepreis für die fünf Tage bis zum Eintreffen des Gepäcks. Ein Schadensersatz für entgangenen Urlaubsgenuss konnten sie nicht geltend machen (AG München, Az.: 132 C 20772/08).