Wie laut darf es werden?
An Silvester hat die Tradition Vorrang vor nächtlicher Ruhe. Da das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Neuen Jahr ein alter Brauch ist, der zudem von den meisten Menschen freudig begangen wird, muss die lärmempfindliche Minderheit sowohl den Krach von Böllern und Co. als auch von feiernden Nachbarn in der Silvesternacht dulden - bis zwei Uhr nachts darf der Trubel gut und gerne dauern. Etwas anders ist die Sachlage an Heiligabend. Der 24. Dezember wird als Fest der Besinnlichkeit und Ruhe verstanden. Daher ist um 22 Uhr Schluss mit lustig, wenn Nachbarn sich gestört fühlen können.
Wann und wo dürfen Böller verkauft werden?
In Deutschland erhältliche Feuerwerkskörper müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sein. In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Klassen I und II. Feuerwerkskörper der Klasse I (z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Klasse II (z.B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) dürfen ohne Genehmigung hingegen in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 28. Dezember nicht verkauft werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in jedem Fall Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Klasse II ausschließlich an Personen abgegeben werden dürfen, die älter als 18 Jahre sind. Auch dürfen diese Produkte nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.
Sind Böller Spielwaren?
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass Böller in einem Spielwarengeschäft verkauft werden dürfen. Wie erstinstanzlich bereits das Landgericht Magdeburg, sah auch das Oberlandesgericht Naumburg die Silvesterfeuerwerkskörper als Spielwaren an. Spielzeug umfasse nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) oder mit elektrischen Modelleisenbahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Auch Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (OLG Naumburg, Az: 9 U 192/10).
Feuerwerkskörper gut aufbewahren
Nicht nur beim Vertrieb und beim Gebrauch von Feuerwerkskörpern soll die Sicherheit an erster Stelle stehen. Silvesterböller müssen auch sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Anderenfalls können Eltern für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden durch Silvesterböller erlitt, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte. Die Richter verurteilten die Mutter des Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen war. Die Frau hatte die gut zehn Zentimeter langen Knaller zwar in ihrer Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Der Junge selbst hatte die Anschuldigungen zwar bestritten. Das Gericht sah die Vorwürfe aber durch Augenzeugen und den Klinikaufenthalt des Mädchens hinreichend belegt. Nach Ansicht der Richter hätte die Mutter des Jungen deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken und die Knaller notfalls wieder aus der Wohnung bringen müssen, insbesondere da die Feuerwerkskörper teilweise für Jugendliche unter 18 Jahren verboten waren (LG München, Az.: 31 S 23681/00).
Der sichere Umgang mit Feuerwerkskörpern
Für einen unfallfreien Jahreswechsel sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen in puncto Böller & Co. unerlässlich. ARAG Experten raten dringend dazu, die Gebrauchsanweisung zur Abwechslung mal nicht nur genau zu lesen, sondern auch zu befolgen. Grundsätzlich sollten Feuerwerkskörper eine ausreichend lange Zündschnur haben und daraufhin überprüft werden, ob sie unbeschädigt sind. Ist z.B. bei einer Rakete der Führungsstab gebrochen und angeknackst - Hände weg! Zum Starten sollte der Stab in eine Flasche oder beispielsweise ins Gras oder einen Schneehaufen gesteckt werden. Auch sollte man unbedingt darauf achten, wohin die Rakete geschossen wird. Setzt sie ein benachbartes Gebäude in Brand, muss der Verursacher bei fahrlässigem Verhalten nämlich unter Umständen für die Schäden aufkommen. Wer's laut mag und auf den kostspieligen Krach nicht verzichten möchte: Nach dem Zünden schnell werfen und zwar nicht in Richtung Zuschauer. Hierbei weisen die ARAG Experten jedoch darauf hin, dass auch der Zuschauer bei einem Silvester-Feuerwerk gewisse Risiken eingeht, die er im Zweifelsfall selbst zu tragen hat.
Fristlose Kündigung wegen Böller
Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In dem zugrunde liegenden Fall war der 41 Jahre alte Angestellte seit ca. 15 Jahren bei der Firma beschäftigt. Im August 2012 brachte er auf einer Baustelle einen "Böller" in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei blieb unklar, ob dies aus Versehen oder absichtlich erfolgte. Der betroffene Kollege des Angestellten zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls fristlos.
Der Mann klagte gegen die Kündigung. Das Gericht entschied, dass unabhängig vom genauen Hergang ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorliegt, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, ist allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier so damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offen bleibt, ergänzen ARAG Experten (ArbG Krefeld, Az.: 2 Ca 2010/12).
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