Es gehört zu den Pflichten eines Grundstückeigentümers, den eigenen Garten in Ordnung zu halten. Manchmal endet diese aber nicht an der Grundstücksgrenze, sondern geht darüber hinaus. Beispielsweise, wenn es um die Reinigung eines Grabens an der Grenze zum Nachbargrundstück geht. In einem konkreten Fall wurde für das Säubern nach Absprache mit dem Nachbarn eine Firma beauftragt. Bei der Reinigung wurden jedoch die Wurzeln von sieben Bäumen des Nachbarn beschädigt. Der nächste Herbststurm machte ihnen daraufhin den Garaus – die Bäume stürzten um. Den Schaden von 22.000 Euro wollte der betroffene Nachbar von der Grundstückseigentümerin ersetzt haben. Diese schob die Schuld zunächst auf das Reinigungsunternehmen, das ihrer Ansicht nach nicht vorsichtig genug vorgegangen war. Die Firma gab den Schwarzen Peter jedoch an die Frau zurück, denn sie hätte ihren Nachbarn auf das Risiko hinweisen müssen. Insbesondere deshalb, weil sie von einem Dritten vor Beginn der Grabenreinigung vor genau diesem Risiko gewarnt worden war. Die ARAG weisen daraufhin, dass beide, also Grundstückseigentümerin und Unternehmen, für den Schaden einstehen müssen. Das pikante am Fall: Weil beide als Gesamtschuldner haften, kann sich der geschädigte Nachbar aussuchen, von wem er sich das Geld für die umgestürzten Bäume zurückholt (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 14 U 96/16).
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Frist für Nebenkostenabrechnung muss eingehalten werden
Mietern muss ihre Nebenkostenrechnung bis zum Ende des darauffolgenden Jahres, Stichtag 31.12., vorliegen. So steht es nach Angaben der ARAG Experten im Paragraf 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches und daran muss sich jeder halten. Auch eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Nebenkosten zunächst prüft, bevor sie dem Mieter zugehen. In einem konkreten Fall flatterte dem Mieter seine Abrechnung erst zwei Jahre später in den Briefkasten. Durch schlampige Arbeit eines angestellten Hausmeisters, der auch für die Nebenkosten zuständig war, hatte sich die Abrechnung derart verzögert, dass er gefeuert wurde. Bis sein Nachfolger die Nebenkosten korrekt erfasst hatte, war die einjährige Frist längst versäumt. Nach Ansicht der ARAG Experten muss der Mieter für seine veralteten Nebenkosten dennoch nicht aufkommen. Vielmehr hätte die Eigentümergemeinschaft bereits viel früher erkennen müssen, dass der Hausverwalter ihnen bereits seit Jahren unzureichende und fehlerhafte Wohngeldabrechnungen vorgelegt hatte (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 249/15).
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Skiunfall während einer Tagung kein Arbeitsunfall
Wer sich beim Skifahren während einer Tagung verletzt, kann sich in der Regel nicht auf einen Arbeitsunfall berufen und seine gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Denn nach Auskunft von ARAG Experten ist nicht jede Aktivität im Kollegenkreis automatisch versichert. Sportliche Betätigungen stehen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie konkret zum Tagungsinhalt und Zweck der betrieblichen Veranstaltung gehören. Ein Bootcamp, bei denen die Teilnehmer als Bestandteil des Events an ihre körperlichen und psychischen Grenzen geführt werden, wäre ein Beispiel hierfür. Oder ein Überlebenstraining für Manager. Doch im konkreten Fall stand Skifahren als Freizeitaktivität auf dem Rahmenprogramm der Tagung. Die Teilnahme daran war weder verpflichtend noch verbindlich. Daher lehnte die gesetzliche Unfallversicherung eine Kostenübernahme ab, als sich einer der Führungskräfte dabei eine Schulterverletzung zuzog und diese als Arbeitsunfall deklarierte. ARAG Experten raten Arbeitnehmern in solchen Fällen, den Kontext der Aktivitäten genau zu prüfen und sich gegebenenfalls schriftlich eine verpflichtende Teilnahme bestätigen zu lassen (Landessozialgericht Hessen, Az.: L 9 U 69/14).
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