Tempoverstoß für erkrankte Tiere?
Wenn das geliebte Haustier lebensbedrohlich erkrankt, gibt es nur eins: Ab zum Tierarzt oder in die Tierklinik! ARAG Experten gehen der Frage nach, ob die Sorge um das Tier dabei auch einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln rechtfertigt. Bei aller Tierliebe: Wer auf dem Weg zum Tierarzt zum Raser wird, muss mit erheblichen Geldbußen rechnen. Denn trotz aller Sorge haben die Verkehrsregeln Priorität, da andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden dürfen.
Fall 1: Der kranke Hund
Die ARAG Experten berichten von einem konkreten Fall, bei dem das ängstliche Frauchen die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritt, um ihren schwer erkrankten Hund möglichst schnell zum Arzt zu bringen. Die Richter berücksichtigten allerdings u.a. die besondere Stresssituation der Frau, die schließlich nur 35 Euro statt der Regelbuße von 80 Euro zahlen musste (Amtsgericht Koblenz, Az.: 2010 Js 43957/12.34 OWi).
Fall 2: Der komatöse Wellensittich
In einem anderen Fall, auf den die ARAG Experten hinweisen, waren die Richter nicht so nachsichtig mit dem erwischten Raser. Er war mit 54 km/h zu schnell auf der Autobahn unterwegs. Sein Bußgeld wollte er nicht zahlen, denn immerhin war er auf dem Weg in die Tierklinik, um den komatösen Wellensittich seiner Bekannten dort einzuliefern. Die ARAG Experten warnen: Die Sicherheit im Straßenverkehr und die Gefahr für Leib und Leben von Menschen ist wichtiger, als ein Tier zu retten. So urteilten auch die Richter entsprechend hart und der Verkehrssünder musste vor Gericht ordentlich Federn lassen (OLG Düsseldorf, Az.: 2 Ss 97/90).
Keine Geschwindigkeitsüberschreitung bei verdecktem Schild
Mit rund 70 km/h durch eine Tempo-30-Zone – das kann ganz schön teuer werden. In einem solchen Fall wurde der sportliche Fahrer auch tatsächlich zu einer saftigen Geldbuße verurteilt. Das entsprechende Verkehrsschild war jedoch durch Laub verdeckt und objektiv nicht erkennbar, weswegen der Fahrer klagte. Das Amtsgericht führte aus, dass der Autofahrer aufgrund der örtlichen Verhältnisse wie etwa die Art der Bebauung und einer verengten Fahrbahn hätte erkennen können, dass der Bereich als Tempo-30-Zone ausgestaltet war. Das sah das angerufene Oberlandesgericht anders. Maßgebend für die Verbindlichkeit von Verkehrsschildern ist demnach deren Erkennbarkeit. Da das Geschwindigkeitsschild durch Laub verdeckt war, hat es keine Wirkung entfaltet, so ARAG Experten. Es blieb daher bei einem Geschwindigkeitsverstoß wegen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (OLG Hamm, 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09).
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