Zu geringer Abstand ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit
Sabine L. fährt nach getaner Arbeit nach Hause. Auf der Autobahn überholt sie mit anderen Verkehrsteilnehmern langsamer fahrende Fahrzeuge. Ein paar hundert Meter vor einer Fußgängerbrücke quetscht sich ein Pkw von der rechten Spur vor sie auf die linke Spur.
Kurz drauf wird sie von der Fußgängerbrücke „gefilmt“. Die Bußgeldbehörde wirft ihr vor, sie habe zum Vorderfahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten (weniger als 3/10 des halben Tachowertes). Es ergeht ein Bußgeldbescheid über 240 Euro Buße. Auch drohen der Eintrag von 2 Punkten und ein Fahrverbot von 1 Monat.
Sabine L. sieht dies nicht ein, schließlich konnte sie ja nicht auf das sich „herüberdrängelnde“ Fahrzeug auffahren. Ein sehr starkes Bremsen kam wegen der nachfolgenden Fahrzeuge auch nicht in Betracht.
Nun ist guter Rat teuer, da Sabine L. über keine Rechtsschutzversicherung verfügte.
Oder doch?
Als Sabine L. den Vorfall mit ihrem Arbeitgeber bespricht und im Internet nach Lösungen sucht, stoßen sie auf den „ARAG Verkehrs-Rechtsschutz Sofort“. Nach einem Anruf bei der ARAG mit den üblichen Formalitäten wird ein Rechtsanwalt für Sabine L. tätig. Gegen den Bußgeldbescheid legt der Rechtsanwalt Einspruch ein. Auch wird ein Sachverständiger über die ARAG vermittelt. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass Sabine L. in der kurzen Zeit nach dem Herüberdrängeln den Abstand nicht vergrößern konnte.
Leider lässt sich die Behörde davon nicht beeindrucken, es kommt zu einem gerichtlichen Verfahren. Nachdem auch das Amtsgericht einen eigenen Sachverständigen beauftragte und Zeugen in der Hauptverhandlung gehört wurden, wurde durch Urteil auf eine Geldbuße von nur noch 100 Euro und der Eintrag eines Punktes entschieden. Das Fahrverbot entfiel, da ohne das herüberdrängelnde Fahrzeug nur eine geringere Abstandsunterschreitung vorlag.
Sabine S. ist mit dem Ausgang des Verfahrens sehr zufrieden. Die ARAG hat für sie Kosten von über 3.250 Euro übernommen.
An Rechtsanwaltskosten fielen etwas mehr als 880 Euro, an eigenen Sachverständigenkosten etwas mehr als 670 Euro und an Gerichtskosten incl. Zeugen und Sachverständigenkosten sowie Gebühren für das Bußgeldverfahren rd. 1.700 Euro an.
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