Umfahren einer roten Ampel
Nutzt ein Autofahrer ein Tankstellengelände zum Umfahren einer roten Ampel, so liegt darin kein Rotlichtverstoß vor. In dem verhandelten Fall nutzte ein Autofahrer eine Tankstelle, um einer auf Rot stehenden Ampel auszuweichen. Er fuhr vor der Ampel auf das Gelände rauf und verließ dieses wieder nach der Kreuzung. Das zuständige Gericht sah darin einen Rotlichtverstoß und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Der Autofahrer war damit ganz und gar nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) entschied zugunsten des Autofahrers. Dieser habe keinen Rotlichtverstoß begangen. Zwar kann das Umfahren einer Ampel einen solchen Verstoß begründen, so ARAG Experten. Denn zum geschützten Bereich gehören der gesamte Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich, nicht nur die Fahrbahn. Das Rotlicht einer Ampel ordnet jedoch den Halt vor der Kreuzung oder Einmündung an (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO), um den dahinter liegenden Bereich zu schützen. Das Rotlicht untersagt aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Ampel geschützten Bereich zu befahren, wie etwa ein Tankstellengelände (OLG Hamm, 1 RBs 98/12).
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Trotz roter Ampel vorfahrtsberechtigt
Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. Im entschiedenen Fall fuhr eine Autofahrerin aus der Grundstücksausfahrt heraus, als die etwa 40 Meter entfernte Ampel „Rot“ zeigte. Sie stieß mit einem Fahrzeug zusammen, das trotz roter Ampel weitergefahren war. Das Gericht verurteilte die Fahrerin dazu, 75 Prozent des Schadens zu zahlen. Der Rotlichtsünder musste lediglich 25 Prozent übernehmen. Wer aus einem Grundstück herausfährt, hat besondere Sorgfaltspflichten, erläutern ARAG Experten. Die Ampel ist nicht dafür da, die aus den angrenzenden Grundstücken Herausfahrenden zu schützen. Daher ist der Beklagte – selbst wenn er über „Rot“ fährt – grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Wegen des Rotlichtverstoßes müsse er allerdings mithaften (OLG Hamm Az.: 6 U 222/09).
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