Ein romantischer Morgen im Bett kann die brennende Kerze auf dem Adventskranz schon mal in Vergessenheit geraten lassen. Blöd nur, wenn der Kranz dabei in Flammen aufgeht und die Versicherung sich aufgrund grober Fahrlässigkeit weigert, den Schaden zu regulieren. Doch ist ein Schäferstündchen bei brennender Kerze im benachbarten Wohnzimmer grob fahrlässig? Die ARAG Experten können hier keine klare Antwort geben, denn entscheidend ist – wie so oft – der Einzelfall. Im zugrunde liegenden Fall zündete ein Mann zunächst die Kerzen auf dem Adventskranz an, bereitete das Frühstück zu und wollte dann seine Freundin wecken, die noch geschlafen hatte. Sehr löblich soweit. Doch das Wecken zog sich etwas in die Länge und während die Turteltauben turtelten, ging der Adventskranz unbemerkt in Flammen auf. Als der Mann seine Hausratversicherung um Schadensregulierung bat, wollte die nicht zahlen und pochte auf grobe Fahrlässigkeit. Das ließ der Romantiker nicht auf sich sitzen und klagte. Die Richter zeigten Verständnis für die Liebenden und ließen das Argument der groben Fahrlässigkeit nicht gelten. Ihrer Ansicht nach lag hier eine bloße Fahrlässigkeit vor und daher musste die Versicherung zahlen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 182/98).
Weihnachten ohne Geschenke kann Sorgerecht kosten
Ein Weihnachtsfest ohne Geschenke ist vor allem für Kinder ein unvorstellbarer Gedanke. Und auch vor Gericht wiegt es schwer, wenn Eltern ihre Kinder leer ausgehen lassen. Es kann sogar den Verlust des Sorgerechts nach sich ziehen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Mutter vor Gericht das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder beantragte. Nachdem die erste Instanz ihren Antrag abwies, stimmten die Richter des Oberlandesgerichts zu. Einer der ausschlaggebenden Gründe: Der getrennt lebende Vater hatte schon im Vorfeld kein großes Interesse an seinen Kindern gezeigt und ihnen unter anderem auch keine Weihnachtsgeschenke zukommen zu lassen (OLG Dresden, Az.: 10 UF 0743/01).
Ein Festessen der besonderen Art: Würmer statt Kartoffelsalat
Auch in Deutschland haben essbare Insekten und Würmer längst Einzug gehalten. Doch nicht jeder ist davon begeistert. Schon gar nicht zum weihnachtlichen Festessen. Und erst recht nicht, wenn Insekten nicht im Menü stehen und unfreiwillig ins Essen geraten. In einem konkreten Fall, auf den die ARAG Experten verweisen, hatte sich ein etwa drei Zentimeter langer Wurm in einem Glas Bio-Paprika versteckt. Entdeckt wurde er ausgerechnet beim lauschigen Weihnachtsessen mit der ganzen Familie, als der Vater die oberste Paprikaschote aus dem Glas fischte und darunter das gar nicht so kleine wirbellose Getier zum Vorschein kam. Weil daraufhin die ganze Familie mit Übelkeit zu kämpfen hatte, war nicht nur das Festessen hinüber, sondern auch das gesamte Fest beeinträchtigt. So zumindest die Argumentation vor Gericht, als man den Hersteller auf Schmerzensgeld verklagen wollte. Doch die Richter lehnten die Klage ab. Ihre Begründung: Da der bloße Anblick eines Wurms zwar für Ekel sorgen, nicht aber zu Gesundheitsstörungen führen könne, fehlt hier die Voraussetzung für die Zahlung eines Schmerzensgeldes (Amtsgericht Aalen, Az.: 3 C 811/99).
Weihnachtsmänner dürfen nicht ins Gefängnis
Weihnachtsmänner stellen im Gefängnis ein Sicherheitsrisiko dar. Zumindest, wenn sie aus Schokolade und innen hohl sind. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem einem Inhaftierten die süße Weihnachtsleckerei, die seine Eltern ihm geschickt hatten, versagt blieb. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt war der Ansicht, dass sich ein solch hohler Weihnachtsmann bestens eigne, um verbotene Gegenstände und Substanzen einzuschleusen. Dagegen wehrte sich der Gefangene vor Gericht und wies darauf hin, dass die Schokolade sogar mit Spürhund und Röntgengerät untersucht worden war. Doch da ein Röntgengerät zwar Gegenstände wie z. B. eine Waffe erkennen, nicht aber Schokolade von Rauschgift unterscheiden kann, blieb der Schoko-Mann eine potentielle Gefahr. Immerhin gab es ein weihnachtliches Happy End, bei dem der Häftling das süße Geschenk unter Aufsicht zertrümmern und die Schokostückchen in seiner Zelle verspeisen durfte (Landgericht Göttingen, Az.: 62 StVK 18/15).
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