Normalerweise regelt der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, wann gearbeitet wird. Ist die getroffene Regelung nicht abschließend, kann der Arbeitgeber - im Rahmen der geltenden Gesetze - aufgrund seines Weisungsrechts die Wochentage festlegen, an denen gearbeitet wird. Er kann dann auch Sonntagsarbeit anordnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. September 2009 entschieden. Damit wurde erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gefällt. In Betrieben, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter auch zur Arbeit am Sonn- und Feiertag einteilen, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Im entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit über 30 Jahren in einem Betrieb beschäftigt war und plötzlich für Sonntagsarbeit eingeteilt wurde. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeit-Verteilung auf bestimmte Wochentage. Das Gericht entschied: Regelt der Arbeitsvertrag die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage nicht oder nicht abschließend, so darf der Arbeitgeber einseitig Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen.
Von dem Urteil nicht erfasst sind laut ARAG Experten allerdings Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge die Arbeitszeit ausdrücklich auf die Woche von Montag bis Freitag beschränkt. Im Gegensatz dazu betrifft das Urteil auch Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag Formulierungen enthält wie diese: "Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber bestimmt." Enthält der Arbeitsvertrag eine derartige Regelung, ist durch das Urteil klargestellt, dass der Arbeitgeber - sofern in dem Betrieb grundsätzlich Sonntagsarbeit möglich ist - auch zur Anordnung von Sonn- und Feiertragsarbeit berechtigt ist (BAG, Az. 9 AZR 757/08).
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