Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über eine Vermittlungsagentur suchen lassen, muss die Provision, die bei erfolgreicher Vermittlung fällig wird, vom Arbeitgeber gezahlt werden. Selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag mit dem neuen Mitarbeiter geregelt ist, dass er sich für einen Mindestzeitraum an das neue Unternehmen binden oder ansonsten die Vermittlungsprovision erstatten muss. In einem konkreten Fall hatte ein über einen so genannten Headhunter (englisch für Kopfjäger) vermittelter Mitarbeiter bereits zwei Monate später wieder gekündigt. Daraufhin behielt sein Arbeitgeber 800 Euro seines letzten Gehaltes ein – immerhin hatte er dem Headhunter 4.500 Euro Provision gezahlt. Im Arbeitsvertrag war festgelegt, dass der Arbeitnehmer die Provision erstatten muss, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mindestens 14 Monate fortbesteht, sondern vom Arbeitnehmer beendet wird. Doch die Richter des Bundesarbeitsgerichts erklärten diese Regelung für unwirksam. Dass Kosten für Personalbeschaffung umsonst getätigt werden, gehört zum unternehmerischen Risiko. Und das ist laut ARAG Experten grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen (Az.: 1 AZR 265/22).
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