Nächtlicher Sturz auf Tagung ist versichert
Bei beruflichen Tagungen kann zwischen privaten und betrieblichen Belangen in der Regel nicht klar unterschieden werden. Der Sturz eines Betriebsrats auf dem nächtlichen Weg ins Hotelzimmer ist deshalb ein Arbeitsunfall und als solcher von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. In dem vom Sozialgericht (SG) Heilbronn kürzlich entschiedenen Fall nahm der Kläger an einer dreitägigen Betriebsräteversammlung teil, die in einem Hotel stattfand. Die Veranstaltung endete am ersten Abend offiziell um 19.30 Uhr. Gegen 1.00 Uhr stürzte der Kläger im Treppenhaus des Tagungshotels - mit fast zwei Promille Alkohol im Blut. Er wurde mit Kopf- und Lungenverletzungen in die Notaufnahme gebracht. Gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) gab er an, es sei üblich, dass beim abendlichen geselligen Beisammensein mit den Kollegen über betriebliche Belange gesprochen werde. Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall dennoch ab. Das sahen die zuständigen Sozialrichter anders: Selbst wenn die Tagungsteilnehmer abends nur Privates besprochen hätten, sei der Rückweg zum Hotelzimmer ein "Arbeitsweg", da bei solchen Tagungen eine Trennung zwischen Dienstlichem und Privatem nicht möglich sei. Der Alkoholkonsum spielte dabei aus Sicht des Gerichts keine Rolle. Denn zum einen gebe es für Fußgänger keine feste Promillegrenze, zum anderen habe der Kläger keine Ausfallerscheinungen gezeigt, so dass nicht nachgewiesen sei, dass der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei (Az.: S 6 U 1404/13).
Kein Versicherungsschutz bei privater Feier
Verletzt sich eine Mitarbeiterin bei einer Weihnachtsfeier, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Feier nicht von der Firmenleitung durchgeführt oder zumindest von ihr als Firmenveranstaltung gebilligt wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor, mit dem es die entsprechende Klage einer Angestellten in einem Jobcenter abwies. Das Jobcenter unterteilte sich in drei Bereiche und diese wiederum in insgesamt 22 Teams. Das Team der Klägerin organisierte außerhalb der Arbeitszeit eine Weihnachtsfeier auf einer Bowlingbahn. Die Kosten trugen die Mitarbeiter selbst. Während der Feier stolperte die Klägerin, stürzte und verletzte sich. Der beklagte Unfallversicherungsträger erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte die Zahlung. Mit Recht, so das BSG. Wer an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehme, sei nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht und sie von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird. Wird die Veranstaltung dagegen von den Beschäftigten selbst veranstaltet, scheidet ein Versicherungsschutz aus - selbst, wenn der Chef Kenntnis von der Veranstaltung hat. Im Streitfall habe sich der Bereichsleiter zwar positiv zur Durchführung der Weihnachtsfeier geäußert. Dadurch habe er sie aber nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gebilligt (Az.: B 2 U 7/13 R).
Arbeitsunfall nur, wenn alle teilnehmen dürfen
Wie sieht es mit dem Unfallversicherungsschutz aus, wenn eine kleine Betriebseinheit als Weihnachtsfeier eine Wanderung organisiert? Passiert hier etwas, muss die Berufsgenossenschaft laut dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) ebenfalls nicht für die Folgen aufkommen. Denn eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei immer nur dann versichert, wenn sie allen Beschäftigten offensteht, so die Richter. In dem konkreten Fall war die Klägerin in einer Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen beschäftigt. Für alle 230 Mitarbeiter der Dienststelle fand ein Weihnachtsumtrunk statt. Zusätzlich durften die Unterabteilungen während der Dienstzeit eigene Weihnachtsfeiern veranstalten. Die aus 13 Mitarbeitern bestehende Abteilung der Klägerin organisierte eine Wanderung, an der zehn Mitarbeiter teilnahmen. Die Klägerin zog sich bei der Wanderung Verletzungen an Ellenbogen und Handgelenk zu - und beantragte eine Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies habe die Unfallversicherung jedoch zu Recht abgelehnt, urteilte das LSG. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes zwar eine einzelne Abteilung treten, wenn es um die Frage gehe, ob die Veranstaltung allen Beschäftigten offen gestanden habe. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit ihren 2.350 Beschäftigten wäre dies aber die gesamte Dienststelle der Klägerin, nicht jedoch die Unterabteilung mit nur 13 Mitarbeitern gewesen (Az.: L 3 U 125/13).