Eine Frau verkaufte über das Internet einen PKW Mercedes-Benz SLK 230 Kompressor. Auf Verkäuferseite trat ihr Ehemann auf, ein Autohändler. Laut Beschreibung hatte das Auto einen Kilometerstand von rund 100.000 Kilometern und sollte sich in einem "Superzustand" befinden. Der Ehemann der späteren Klägerin kaufte das Fahrzeug zu einem Preis von 8.700 Euro. Vor dem Ankauf fand lediglich eine kurze Probefahrt statt; diese ausschließlich im Stadtgebiet. Im Kaufvertrag wurde als Vorschaden ein ausgewechselter Kotflügel benannt. Ansonsten wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Bereits auf der Heimfahrt stellte der Ehemann der Klägerin nach 20 bis 30 Kilometern fest, dass er das Auto nur bis auf 80 bis 100 km/h beschleunigen konnte. Er fuhr auf einen Autobahnrastplatz, rief den Ehemann der Verkäuferin an und bat um Rücknahme des Autos oder zumindest um Übernahme der Reparaturkosten; beides lehnte dieser ab. Daraufhin fuhr der Ehemann der Käuferin weiter nach Hause, wobei er auf der ganzen Strecke nur 80 km/h fuhr. Kurz vor seinem Ziel blieb das Auto dann endgültig stehen und musste abgeschleppt werden. Die Verkäuferin verweigerte weiter die Rücknahme des Autos oder jegliche Mängelbeseitigung. Der Ehemann der Käuferin ließ darauf hin das Fahrzeug von einem Sachverständigen begutachten und veranschlagte zur Beseitigung der gefundenen Mängel 1.040 Euro. Diese und weitere Kosten verlangte die Käuferin von der Verkäuferin zurück und zog vor Gericht. Das entschied, dass die Beklagte alle Mängelbeseitigungskosten zu ersetzen habe. Zunächst sei davon auszugehen, so das Amtsgericht, dass der Defekt bei Verkauf schon vorgelegen habe. Wenn dieser bereits nach 20 oder 30 Kilometern auftrete und das Auto nach 500 Kilometern ganz liegen bliebe, spreche der erste Anschein dafür. Einen Gegenbeweis habe die Verkäuferin nicht angetreten. Auch der Gewährleistungsausschluss half der Verkäuferin nicht, erläutern ARAG Experten. Der Ehemann der Beklagten, der selbst Autohändler sei, habe das Auto als in einem "Superzustand" befindlich angepriesen. Aufgrund seiner Sachkenntnis habe ihm der Defekt jedoch bekannt gewesen sein müssen. Er habe die Gegenseite insoweit arglistig getäuscht (AG München, Az.: 251 C 19326/08).
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