Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson der Mutter, die sonst vom Reisenden versorgt wird, erkrankt, hat der Reisende ein Attest über diese Erkrankung vorzulegen, um den Reisepreis erstattet zu bekommen. In einem solchen Fall buchte ein Ehepaar für sich und seinen Sohn eine sechstägige Reise. Die Mutter des Ehemannes ist pflegebedürftig und wird normalerweise von diesem betreut. Für die Zeit des Urlaubes übernahm die Pflege der Mutter eine Bekannte. Drei Tage vor Ende der Reise musste die Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson sich die Schulter verrenkt hatte und die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr durchführen konnte. Der Ehemann verlangte von seiner Reiseabbruchsversicherung daraufhin 2.000 Euro. Die Versicherung weigerte sich unter anderem deswegen zu zahlen, weil die Familie kein die Erkrankung der Betreuungsperson belegendes Attest vorgelegt hatte. Auch gerichtlich hatte die Sache keinen Erfolg, da die Kläger gegen ihre in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht verstoßen haben, im Fall einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen (AG München, Az.: 241 C 11924/11).
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