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Auch Auslandsrentner sind steuerpflichtig

(lifePR) (Düsseldorf, )
Laut einiger Studien verabschiedete sich 2011 jeder zweite Arbeitnehmer vorzeitig in den Ruhestand. Weil die Bezüge dann geringer ausfallen, warnen Sozialverbände vor Altersarmut. Viele Senioren verfügen jedoch auch heute noch über sehr gute Rentenbezüge und haben somit die Möglichkeit, ihren wohlverdienten Ruhestand in vollen Zügen zu genießen. Nicht wenige haben Deutschland den Rücken gekehrt und leben nun dort, wo andere Urlaub machen. Doch auch fern der Heimat gilt: Wer eine Rente oder andere Versorgungsleistungen aus Deutschland bezieht, ist generell steuerpflichtig. Die ARAG Experten erteilen Auskunft, was bei der Versteuerung des Ruhegehaltes zu beachten ist.

Rentner im Ausland

Kaum zu glauben aber wahr: Einem Bericht der Financial Times Deutschland zufolge leben schätzungsweise 1,6 Millionen deutsche Rentner im Ausland, über 500.000 sind in Deutschland wahrscheinlich steuerpflichtig. Somit ist es nicht verwunderlich, dass seit 2009 sogar ein zentrales Finanzamt für Auslandsrentner existiert, welches nun verstärkt die vergessenen Gelder aus der Ferne einfordert.

Was wird versteuert?

Neben der gesetzlichen Rente fallen auch andere Versorgungsleistungen unter die Steuerpflicht, wissen die ARAG Experten. Konkret handelt es sich um Betriebsrenten, Zahlungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen, Zahlungen aus landwirtschaftlichen Kassen sowie um Renten von berufsständischen Versorgungsstellen, aber auch um Mieteinnahmen. Für die ausgewanderten Ruheständler kommen die Forderungen häufig überraschend. Die Rentenreform 2005, nach der der Anteil der zu besteuernden Rente erhöht wurde, haben sie schlichtweg verpasst. Und da dieser sukzessive steigt, bis er 2040 100 Prozent erreicht hat, müssen jährlich mehr Rentner zahlen. Wichtig dabei zu wissen: Es zählt das Renteneintrittsalter. Wer vor 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seines jährlichen Einkommens versteuern. Seitdem steigt der zu versteuernde Anteil bis 2021 jährlich um zwei Prozent, danach um ein Prozent.

Beschränkte Steuerpflicht

Während der in Deutschland lebende Rentner von dem zu versteuernden Rentenanteil zusätzlich noch einen Freibetrag abziehen darf, der 2011 bei 8004 Euro lag, muss der Auslandsrentner erst einmal ohne Grundfreibetrag auskommen. Er unterliegt der sogenannten beschränkten Steuerpflicht, die diesen Vorteil nicht vorsieht. Somit werden auch Empfänger von kleinen Renten zahlungspflichtig, wissen die ARAG Experten. Für Betroffene ist es daher sinnvoll, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beantragen. Wenn ihr Jahreseinkommen zu 90 Prozent in Deutschland zu besteuern ist oder ihr Zusatzverdienst im Ausland - sofern es einen solchen gibt - unter dem Grundfreibetrag liegt, stellt die Umstellung kein Problem dar. Der Freibetrag darf angerechnet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Werbungskosten in Höhe von 102 Euro sowie Spenden von der Steuer abzusetzen.

Von Land zu Land

Deutschland hat mit einigen Ländern ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Je nach Ausgestaltung des Abkommens, sind die Renten in Deutschland oder im Wohnsitzland im Ausland zu versteuern. Dies kann von Land zu Land unterschiedlich sein. ARAG Experten raten daher, sich genau zu informieren und beraten zu lassen.

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