Wohnen im ehemaligen Fabrikgebäude – ein Traum vieler Mieter. Was aber viele nicht bedenken, ist die schwierige Reinigung, die mit meist hohen Hallen und schwer erreichbaren Fenstern eines Lofts einhergehen kann. In diesem Zusammenhang weisen ARAG Experten darauf hin, dass es Aufgabe der Mieter ist, die Fenster regelmäßig zu reinigen. Auch wenn die Fensterelemente schwer und nur unter Gefahren erreichbar sind, sind sie verantwortlich und können nicht davon ausgehen, dass die Reinigung Aufgabe des Vermieters sei. Denn Reinigungsmaßnahmen sind kein Bestandteil seiner Instandhaltungspflicht. Zur Not müssen Mieter auf die Hilfe professioneller Fensterputzer zurückgreifen, auch wenn dies mit hohen Kosten verbunden sein kann (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 188/16). Allerdings dürfen Vermieter nach Auskunft der ARAG Experten nicht bestimmen, wie oft eine Fensterreinigung zu erfolgen hat. Verletzt der Mieter durch dreckige Fenster weder seine Erhaltungs-, noch seine Obhutspflicht bezüglich der Mietwohnung und sorgt er ansonsten dafür, dass der vertragsmäßige Gebrauch der Wohnung erhalten bleibt, muss der Vermieter mit dem Anblick ungeputzter Scheiben leben.
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