Der Fall
Eine Woche sollte es für das Ehepaar auf einer Flusskreuzfahrt durch Frankreich gehen. Über 1.000 Euro pro Person hatten die beiden investiert. Gebucht hatten sie eine preisgünstige ‚Glückskabine`. Hier überlässt man der Reederei die Auswahl der Kabine, die man erst bei der Einschiffung zugeteilt bekommt. Sie kann also innen oder außen, auf dem Haupt-, Mittel- oder Oberdeck liegen. Immerhin hatten sich die Urlauber für einen kleinen Aufpreis eine 2-Bett-Garantie auf dem Oberdeck gegönnt.
Nachdem das Ehepaar eine geringe Anzahlung geleistet hatte, flatterte ihnen Post des Reiseunternehmens ins Haus, bei der sie die Kreuzfahrt gebucht hatten. Ihnen wurde mitgeteilt, dass das gebuchte Schiff durch ein anderes, vergleichbares Fünfsterneschiff ersetzt wird. Auf den beiliegenden Kofferanhängern konnten sie zudem erkennen, dass man ihnen bereits eine Kabine zugeteilt hatte: Eine Mini-Suite auf dem Hauptdeck. Doch statt sich zu freuen, kündigte das Ehepaar enttäuscht den Vertrag und verlangte seine Anzahlung zurück. Der Austausch des Schiffes sei ein Mangel und die ihnen zugewiesene Kabine lag direkt neben einer Bar auf dem Hauptdeck, wo der meiste Publikumsverkehr herrsche. Und genau den wollte das Ehepaar vermeiden und hatte sich aus diesem Grund ja auch für die Zuzahlung für eine Kabine im Oberdeck entschieden. Nach Durchsicht des Kataloges waren die beiden davon ausgegangen, dass sich das viel besuchte Hauptdeck im unteren Bereich des ursprünglich gebuchten Schiffes befindet. Ein Irrtum, wie die ARAG Experten betonen und weisen darauf hin, dass bei Kreuzfahrtschiffen das Oberdeck in der Regel das meist frequentierte Deck ist. Hier gibt es die meisten Bars und Restaurants, weil Passagiere vom Oberdeck den besten Panoramablick haben.
Stornokosten statt Geld zurück
Das Reiseunternehmen stellte eine Stornorechnung, da es für eine Kündigung des Reisevertrages keinen Grund sah. Das Schiff war vergleichbar und die Kabine lag, wie gewünscht, auf dem Oberdeck. Das Ehepaar war mit der Mini-Suite sogar hochgestuft worden. Und das die neben einer Bar lag, hätte auch bei der Glückskabine auf dem ursprünglichen Schiff der Fall sein können. Eine besondere Lage der Kabine auf dem Oberdeck war im Reisevertrag nicht zugesichert worden. Fazit: Die Kündigung des Reisevertrages wurde vor Gericht als unwirksam erklärt und das Ehepaar musste Stornokosten von gut 600 Euro pro Person zahlen (Amtsgericht München, Az.: 133 C 952/16).
Ungewollter Kabinenwechsel ist ein Reisemangel
Wer nicht auf sein Glück bei der Kabinenvergabe vertrauen mag, kann gegen einen entsprechenden Aufpreis natürlich auch eine Wunschkabine reservieren. Handelt es sich dabei beispielsweise um eine Außenkabine und man bekommt bei Reiseantritt nur eine Innenkabine, kann der Reisende seinen Vertrag kündigen. Es liegt ein eindeutiger Mangel vor (§ 651e Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dann muss ihm nicht nur der Reisepreis erstattet werden, sondern der Betroffenen hat gegebenenfalls auch noch Anspruch auf Schadensersatz für entstandene Mehrkosten und entgangene Urlaubsfreude (§ 651f Abs. 1 und 2 BGB). Bis zu 80 Prozent Schadensersatz sind nach Angaben der ARAG Experten drin: Wenn es sich bei der gebuchten Kabine beispielsweise um eine Deluxe-Kabine mit Veranda handelt, die plötzlich mit einer Innenkabine getauscht werden soll, wird der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude entsprechend hoch angesetzt.
Änderung der Reiseroute – Reisemangel oder nicht?
Wenn ein Reiseveranstalter sich entscheidet, kurzfristig seine Reiseroute zu ändern und Häfen nicht anzulaufen, muss es dafür triftige Gründe geben. Ansonsten dürfen Passagiere den Reisepreis mindern, selbst, wenn der Veranstalter Änderungsvorbehalte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festschreibt (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 238/13).
Wird die Route allerdings aus Sorge vor terroristischen Übergriffen geändert, ist nach Angaben der ARAG Experten keine Reisepreisminderung möglich, da es sich nicht um eine willkürliche Änderung handelt. Auch hier muss ein entsprechender Vorbehalt jedoch in den AGB stehen (Landgericht Hannover, Az.: 12 S 65/02).
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