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Auf zwei Rädern sicher durch den Verkehr

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Dos and Don‘ts beim Radeln

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eigentlich ist Radfahren eine umweltfreundliche und gesunde Fortbewegungsart. Gleichzeitig leben Radler aber auch gefährlich: So stieg die Zahl der Radfahrer, die im Straßenverkehr verstorben sind, deutlich um über zwanzig Prozent auf 474 Tote. Zum Tag der Verkehrssicherheit am 18. Juni gibt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer einen Überblick über die wichtigsten Regeln für Radler im Straßenverkehr.

Ein verkehrssicheres Rad ist die Basis für sicheres Radeln. Was gehört daher zum Pflichtprogramm fürs Fahrrad?
Tobias Klingelhöfer:
 Wer sich auf zwei Rädern sicher durch den Straßenverkehr bewegen möchte, sollte neben aller Umsicht vor allem eins haben: ein verkehrssicheres Rad, was der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entspricht. Dazu gehören zunächst zwei unabhängig funktionierende Bremsen: die Vorderbremse und die Hinterradbremse. Um sich bemerkbar zu machen, darf eine Klingel nicht fehlen, die darf auch gerne laut und schrill sein. Auch bei der Beleuchtung gibt es einige Vorschriften zu beachten: Der Frontscheinwerfer muss weiß sein und über einen weißen Rückstrahler verfügen. Nach hinten gehören eine rote Schlussleuchte und ein roter, großflächiger, nicht dreieckiger Rückstrahler. Pro Rad sind je zwei gelbe Speichenreflektoren vorgeschrieben oder alternativ weiße Reflektorstreifen oder weiß reflektierendes Material an Speiche, Reifen oder Felge. Und was gerne vergessen wird: Auch die Pedale müssen leuchten. Sie müssen über je zwei gelbe Rückstrahler verfügen, die nach vorne und hinten reflektieren.

In der Straßenverkehrsordnung gibt es einige Regeln, die Radfahrer besonders schützen sollen, Stichwort „Mindestüberholabstand“.
Tobias Klingelhöfer:
 Genau. Um Radler noch mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu geben, wurde die StVO 2021 in einigen Punkten neu geregelt. Dazu gehört unter anderem ein Mindestüberholabstand. Danach müssen Autofahrer im Ort eineinhalb Meter Sicherheitsabstand einhalten – übrigens auch gegenüber Fußgängern und E-Scootern. Außerorts sind es zwei Meter Seitenabstand. Lkw und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen – also auch größere Wohnmobile beispielsweise – dürfen beim Rechtsabbiegen innerorts nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Das soll dem gefährlichen toten Winkel entgegenwirken.

Was viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen oder geflissentlich ignorieren: Auf Schutzstreifen, die den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie trennen, gilt ein generelles Halteverbot. Vorher durften Autos dort bis zu drei Minuten halten. Und wo wir schon mal beim Thema sind: Ich möchte alle Autofahrer auf ein wichtiges Verkehrsschild hinweisen: Es ist rund, hat einen roten Rand, enthält auf der linken Seite das rote Symbol für einen Pkw und auf der rechten Seite übereinander die schwarzen Symbole für Rad- und Motorradfahrer. Hier dürfen Radler nicht überholt werden.

In immer mehr Städten gibt es immer mehr Fahrradstraßen. Was hat es damit auf sich und welche Regeln gelten hier?
Tobias Klingelhöfer:
 Analog zu den Tempo-30-Zonen können Städte und Gemeinden so genannte Fahrradzonen einrichten. Für den Fahrverkehr gilt dort eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Dort haben Radfahrer Vorrang und dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren, solange genug Platz da ist. Nur wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, müssen sie hintereinanderfahren. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen Fahrradstraßen nur nutzen, wenn es entsprechende Zusatzschilder gibt. Aber auch in einer Fahrradstraße gilt für alle Nutzer – sofern nicht anders ausgewiesen – rechts vor links!

Dürfen Radfahrer Einbahnstraßen in „falscher“ Richtung befahren?
Tobias Klingelhöfer:
 Es hält sich immer noch das Gerücht, dass Radfahrer in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren dürfen. Das ist aber falsch. Vielmehr stellt das Befahren von Einbahnstraßen in der Gegenrichtung eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 35 Euro rechnen. Eine Ausnahme gilt für Fahrradfahrer in der Einbahnstraße, die mit dem Zusatz „Fahrrad frei“ gekennzeichnet ist.

Was können Radfahrer dazu beitragen, etwas sicherer durch den Straßenverkehr zu kommen?
Tobias Klingelhöfer:
 „Helm auf!“, würde ich als erstes sagen. In Deutschland gibt es zwar weder für Kinder noch für Erwachsene eine Helmpflicht, aber mit Helm können bis zu 70 Prozent tödliche Hirnverletzungen reduziert werden. Und dann rate ich von jeglicher Ablenkung ab, wie z. B. Handy oder Musik auf den Ohren. Denn wie am Lenkrad eines Autos ist das Radeln mit dem Handy am Ohr verboten. Selbst per Ohrstöpsel oder Kopfhörer ist das Telefonieren oder Musikhören problematisch. Erlaubt ist das nur, wenn Warnsignale noch wahrgenommen werden können. Und ich möchte daran erinnern, dass auch Radfahrer nicht vor Eintragungen in Flensburg sicher sind. Ab 60 Euro Bußgeld gibt es Punkte in der Verkehrssünderkartei, sogar wenn man überhaupt keinen Führerschein besitzt.

Was gilt für Alkohol und Cannabis? Sind die auf dem Rad erlaubt?
Tobias Klingelhöfer:
 Natürlich nicht. Auch, wenn es gemeinhin oft als Kavaliersdelikt gilt. Ich kann nur davon abraten, im stark alkoholisierten Zustand aufs Rad zu steigen: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor und es droht eine Anklage vor Gericht. Übrigens auch dann, wenn man weniger getrunken, aber einen Unfall verursacht hat. Das kann sogar den Führerschein kosten. Für Cannabis müssen die Grenzwerte noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Im Gespräch sind 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum, was in etwa 0,2 Promille Alkohol im Blut entspricht. Bis dahin, aber auch danach rate ich: Nicht bekifft aufs Rad! Bereits jetzt können bekifften Fahrradfahrern unter Umständen der Führerschein entzogen und eine MPU angeordnet werden.

Es werden zwar immer weniger Räder geklaut, aber die Schadenssumme steigt, weil die Räder teurer werden. Wie sichere ich meinen Drahtesel ab?
Tobias Klingelhöfer: 
Am besten mit einem guten Fahrradschloss. Erstaunlicherweise wird daran noch oft gespart. Denn wenn man den Verlust und den Ärger bedenkt, den ein Diebstahl mit sich bringt, ist ein hochwertiges Schloss eine gute Investition. Bügelschlösser sind nach wie vor ungeschlagen, aber auch gute Falt-, Ketten- oder Panzerkabelschlösser können inzwischen in Sachen Sicherheit durchaus mithalten. Rahmenschlösser dagegen reichen als Diebstahlschutz keinesfalls aus. Die meisten Versicherungen schreiben nämlich vor, dass das Rad an einer festen Verankerung angeschlossen sein muss.

Eigentlich muss man sich doch gar keinen Kopf über Fahrraddiebstahl machen, solange man eine Hausratversicherung hat, oder?
Tobias Klingelhöfer:
 Bei der Versicherung gegen Diebstahl haben Radler zwei Möglichkeiten. Die Basis wäre die Hausratversicherung. Sie versichert grundsätzlich das Fahrrad mit. Doch das Rad ist nur dann versichert, wenn es in der Wohnung, im abgeschlossenen Keller oder der verschlossenen Garage abgestellt und gesichert ist. Mit einer speziellen Fahrradversicherung ist meistens auch Diebstahl auf der Straße versichert, sofern das Bike mit einem entsprechenden Schloss gesichert ist. Eine gute Fahrradversicherung verzichtet auch auf eine Nachtzeitklausel, sondern versichert das Rad rund um die Uhr. Es gibt auch Versicherungen, die den Helm und fest verbundenes Zubehör in die Leistung einschließen.

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