Die Busfahrerin wohnte als Grenzgängerin in Spanien und arbeitete in Deutschland. Als sie erkrankte, zahlte ihr die Krankenversicherung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom 04.06.2011 bis zum 26.10.2011 Krankengeld. Direkt im Anschluss wurde ihre Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres festgestellt. Einen Monat später informierte die nun arbeitsunfähige Busfahrerin ihre Krankenkasse, dass sie nach Spanien umgezogen sei. Daraufhin verweigerte die Kasse das Krankengeld und berief sich dabei auf § 16 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V), wonach ein Anspruch auf Leistungen nur besteht, solange man sich in Deutschland aufhält. Die Frau klagte und hatte Erfolg, da ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich festgestellt wurde. Zudem haben hier nach Auskunft der ARAG Experten EU-rechtliche Bestimmungen Vorrang vor dem SGB. Danach hat ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt oder sich dort aufhält, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 135/16).
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