Der Käufer machte Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Pkw geltend, den er vom Verkäufer über einen Gebrauchtwagenhändler als Vermittler erworben hatte. Im Kaufvertragsformular war unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich 201.000 km vermerkt. Dies entsprach dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem Februar 2004 als Halter eingetragene Verkäufer ersichtlich. Dieser selbst hatte das Fahrzeug jedoch über den Gebrauchtwagenhändler von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als «Ali» bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert. Der Kläger ist der Auffassung, die beiden Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen. Der Kläger hat von den Beklagten Schadensersatz begehrt. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass beide Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die Verkäufer hätten auf die "fliegenden Zwischenhändler" hinweisen müssen. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen sei. Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt laut ARAG Experten der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet, so die Richter (BGH- I ZR 195/07).
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