Hut ab, wenn ein dreijähriger Knirps es schon ohne Mamas Hilfe auf die Toilette schafft. Und das auch noch nachts. Doch darf er das? Oder verletzt die Mutter in dem Fall ihre Aufsichtspflicht, wenn dabei etwas passiert? Nein, sagen die ARAG Experten, und weisen darauf hin, dass ein Dreijähriger in einer geschlossenen Wohnung nicht mehr unter ständiger Aufsicht stehen muss. In einem konkreten Fall war der nächtliche Gang zur Toilette schief gegangen: Der Junge hatte es gut gemeint und eine große Menge Toilettenpapier benutzt, das den Abfluss verstopfte. Aufgrund eines kaputten Spülknopfes lief ununterbrochen Wasser nach, so dass das Badezimmer unbemerkt überschwemmte und in die Wohnung darunter tropfte. Den Schaden von 15.000 Euro forderte die Wohngebäudeversicherung in Teilen von der Mutter zurück, da sie nach Ansicht der Versicherung ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Doch die Richter waren der Ansicht, dass es ausreichend sei, wenn sich die Mutter in Hörweite befinde (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 15/18).
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