Zu Recht, wie der Elfte Senat meint. Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten darstellen. Einem entsprechenden Abzug stehe im Streitfall jedoch die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, da die Ausbildung der Klägerin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Die Klägerin habe zwar mit der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis habe aber weder mit der Hochschule, noch mit dem Praktikumsbetrieb bestanden. Daher seien die Ausbildungskosten der Klägerin gemäß § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten anzusehen, erklären ARAG Experten (FG Münster, Az.: 11 K 4489/09 F).
Aufwendungen für Studium sind keine Werbungskosten
Zu Recht, wie der Elfte Senat meint. Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten darstellen. Einem entsprechenden Abzug stehe im Streitfall jedoch die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, da die Ausbildung der Klägerin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Die Klägerin habe zwar mit der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein Dienstverhältnis habe aber weder mit der Hochschule, noch mit dem Praktikumsbetrieb bestanden. Daher seien die Ausbildungskosten der Klägerin gemäß § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten anzusehen, erklären ARAG Experten (FG Münster, Az.: 11 K 4489/09 F).