In einem konkreten Fall war ein Mietwagenfahrer jedoch mit 200 Sachen auf der Autobahn unterwegs und touchierte die Mittelleitplanke, als er kurz durch das Bedienen des Infotainment-Systems abgelenkt war. Zwar hatte er einen Mietvertrag mit Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen, doch die Mietwagenfirma wollte den Schaden trotzdem ersetzt haben und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin war festgehalten, dass trotz Haftungsausschluss ein Regressanspruch bestehen kann, wenn es sich beim Fahrfehler um grobe Fahrlässigkeit handelt. Und dies war bei Tempo 200 unbedingt der Fall, wie auch die Richter urteilten (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 13 U 1296/17).
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