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Ausbildungsunterhalt trotz dreijähriger Pause

Auch eine mit Verzögerung aufgenommene Erstausbildung ist unterhaltspflichtig

(lifePR) (Düsseldorf, )
Volljährige Kinder haben gegen ihre Eltern nach dem Gesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Über die Reichweite dieses sogenannten Ausbildungsunterhalts hat laut ARAG Experten der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.

Der Fall

In dem zugrunde liegenden schloss die Antragstellerin, die bei ihrer Mutter lebt, die Realschule mit einem Notendurchschnitt von 3,6 ab. Anschließend jobbte sie als ungelernte Kraft bei verschiedenen Arbeitgebern und leistete Praktika - zum Teil in der Hoffnung, dadurch einen Ausbildungsplatz zu erhalten. In dieser Zeit deckte sie ihren Unterhaltsbedarf selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin. Ab diesem Zeitpunkt verlangte sie von ihrem Vater, ihr Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Der meinte, da der Schulabschluss drei Jahre zurücklag, dazu nicht mehr verpflichtet zu sein! Er scheiterte allerdings jetzt vor dem BGH.

Gegenseitigkeitsprinzip

Die Karlsruher Richter verwiesen zunächst auf ihre ständige Rechtsprechung. Danach sei der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Pflicht der Eltern, ihrem Kind eine Berufsausbildung zu ermöglichen, stehe auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verletze das Kind nachhaltig diese Obliegenheit, verliere es seinen Unterhaltsanspruch und muss seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

Erstausbildung begründet Unterhaltsanspruch

In seiner Entscheidung stellte der BGH jetzt klar, dass auch eine mit dreijähriger Verzögerung aufgenommene Erstausbildung einen Unterhaltsanspruch begründen kann, wenn die Zeit zwischen Schulabschluss und Ausbildung mit Praktika und ungelernten Tätigkeiten überbrückt wurde. Denn Bewerber mit schwachem Zeugnis seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen, so die Richter. Das könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Übt das Kind diese Tätigkeiten also aus, um einen Ausbildungsplatz zu erlangen, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, erläutern ARAG Experten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013, Az: XII ZB 220/12).

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