Werden Fluggäste nicht befördert, weil ihr Flug infolge eines Streiks, der zwei Tage zuvor auf dem Flughafen stattgefunden hatte, umorganisiert wurde, so muss das Luftfahrtunternehmen ihnen Ausgleichsleistungen erbringen. In einem konkreten Fall hatte der Kläger einen Flug von Barcelona nach Helsinki gebucht. Am Vortag war der Flughafen Barcelona bestreikt worden. So hatte Finnair die Passagiere vom 28. auf den 29. Juli umgebucht, für den Kläger war dann in der Maschine kein Platz mehr. Die geltend gemachte Ausgleichszahlung lehnte die Fluggesellschaft mit dem Argument ab, es handele sich auch hier um eine Streikfolge. Dies sah der Europäische Gerichtshof anders. "Außerordentliche Umstände", die einen früheren Flug betreffen, könnten die Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht rechtfertigen. Andernfalls wären die Passagiere in den Tagen nach einem Streik völlig schutzlos, erläutern ARAG Experten die Entscheidung der Richter (EuGH, Az.: C-22/11).
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