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Ausgleichszahlung bemisst sich nach Entfernung zum Endziel

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der beklagte Fluggast hat gegenüber der auf u.a. Zahlung des Flugpreises gerichteten Klage mit einem Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der sog. Fluggastrechteverordnung wegen Stornierung der ersten Teilstrecke des Fluges Berlin-Amsterdam-Curacao aufgerechnet. Der Beklagte und seine Ehefrau kamen aufgrund der Streichung des Fluges Berlin-Amsterdamm erst einen Tag später als geplant in Aruba an. Der BGH hat entschieden, dass wegen der Annullierung des Fluges von Berlin nach Amsterdam ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 Euro zusteht. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerfluges maßgeblich. Vielmehr ist im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt, erläutern ARAG Experten. Bei direkten Anschlussflügen im Sinne der europäischen Verordnung ist eine Verspätung am Endziel maßgeblich, so dass bei einer Annullierung nichts anderes gelten kann (BGH, Az.: Xa ZR 15/10).
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