Die Richter des LSG ließen diese Argumentation nicht gelten. Das Gericht machte deutlich dass nirgendwo erkennbar sei, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch des Versicherten für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings besteht der Auskunftsanspruch des Klägers nach Auskunft der ARAG nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 153/09).
Auskunftsanspruch über medizinische Leistungen
Die Richter des LSG ließen diese Argumentation nicht gelten. Das Gericht machte deutlich dass nirgendwo erkennbar sei, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch des Versicherten für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings besteht der Auskunftsanspruch des Klägers nach Auskunft der ARAG nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 153/09).