Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so löst dies dann eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers aus, wenn hierdurch ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. ARAG Experten schildern den Fall: Vier türkischstämmige Männer waren im Lager des Arbeitgebers beschäftigt. Dort hatten auf der Herrentoilette Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen: ''Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken, Ausländer sind Inländer geworden'' angebracht. Der Arbeitgeber bestreitet die Behauptung der Kläger, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 auf diese Schmierereien hingewiesen, worauf dieser nichts veranlasst und sich lediglich dahingehend geäußert habe, ''dass die Leute eben so denken würden''. Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr der Arbeitgeber im März 2007 von den Schmierereien, die daraufhin Anfang April 2007 beseitigt wurden. Mit Schreiben vom 11. April 2007 haben die Kläger von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem AGG verlangt und ihn im Juni 2007 auf Zahlung von 10.000 Euro an jeden der Kläger verklagt. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Kläger betrachtet, aber aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlassungsleiters über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entscheidung darüber treffen können, ob durch die Schmierereien ein so genanntes feindliches Umfeld für die Kläger geschaffen worden war. Letztlich scheiterten die Klagen daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen 2-Monats-Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht hatten. Diese Frist begann spätestens ab dem Zeitpunkt der von den Klägern behaupteten Unterrichtung des Niederlassungsleiters über die ausländerfeindlichen Parolen auf den Mitarbeitertoiletten im September 2006 zu laufen und war mit der Geltendmachung am 11. April 2007 jedenfalls abgelaufen (BAG, Az.: 8 AZR 705/08).
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