In § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImschV) sind Kraftfahrzeuge genannt, die vom Einfahrverbot in Umweltzonen ausgenommen sind. Dazu gehören z. B. Motorräder, dreirädrige Fahrzeuge, Quads (falls sie als Motorrad zugelassen sind), landwirtschaftliche Zugmaschinen, Fahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Krankenwagen sowie alle Fahrzeuge mit historischem H-Kennzeichen. Diese Fahrzeuge benötigen auch keine Umweltplakette. Außerdem sehen die meisten Städte und Gemeinden für Anwohner und Gewerbetreibende im Einzelfall lokale Ausnahmeregelungen vor. Eine bei der zuständigen Behörde beantragte und bewilligte Ausnahmegenehmigung gilt nur für eine bestimmte Umweltzone. Die jeweiligen Voraussetzungen, Gebühren und die Gültigkeitsdauer für die Ausnahmegenehmigung sowie die einzureichenden Unterlagen und Bescheinigungen sind nicht einheitlich geregelt. Genaue Informationen erhält man von der zuständigen Behörde.
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