Gibt ein Schüler in einer Prüfungsklausur zum Erwerb der Fachhochschulreife entgegen den Vorgaben lediglich einen auswendig gelernten Text wieder, genügt dies nicht den Leistungsanforderungen. Der klagende Schüler hatte sich 2012 der Fachhochschulreifeprüfung unterzogen. Seine schriftliche Arbeit im Fach Englisch wurde mit der Note 6 bewertet. Die Benotung wurde damit begründet, dass er bei einer Teilaufgabe einen auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wiedergegeben habe und damit gegen die Vorgabe der Verwendung eigener Worte verstoßen habe. Gegen diese Benotung zog er vor Gericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes werde den Anforderungen nicht genügt, die ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung bestehen solle, erklären ARAG Experten. Auch in der zur schriftlichen Prüfung damals ausgehändigten Aufgabenstellung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nur eigene Worte zu verwenden seien (VG Gießen, Az.: 7 K 3318/12).
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