Ein Mann hatte wegen eines Augenleidens vom zuständigen Amt für Schwerbehindertenangelegenheiten den Vermerk "Bl" für "hochgradig sehbehindert" erhalten. Schon zuvor hatte man ihm die Zahlung einer monatlichen Landesblindenhilfe bewilligt, die er mit einer Bescheinigung seines behandelnden Augenarztes beantragt hatte. Mit dem Vermerk "Bl" im Schwerbehindertenausweis hat man unter anderem einen Anspruch auf einen Parkausweis für Begleitpersonen. Als er seinen Parkausweis abholte, wurde er dabei beobachtet, wie er sich selbst hinter das Lenkrad seines Wagens setzte und losfuhr. Eine Observation des Mannes bestätigte, dass dieser immer wieder alleine Auto fuhr. Die daraufhin von einem Landesblindenarzt durchgeführte Untersuchung ergab, dass keine dauerhafte Verminderung der Sehfähigkeit vorlag. Aufgrund dieses Gutachtens wurden die Bewilligung der Blindenhilfe zurückgezogen und bereits an den Mann gezahlte Leistungen zurückgefordert. Hiergegen klagte der Mann; allerdings ohne Erfolg. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Rücknahme finanzieller Unterstützung sowie die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen rechtmäßig waren, denn das Gutachten des Landesblindenarztes hatte ergeben, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer finanziellen Blindenhilfe von Anfang an gefehlt hätten (VG Stuttgart 12 K 1614/09).
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