Auch wenn ein Auszubildender seinen Meister an den Rand des Wahnsinns treibt, kann diesem nicht einfach fristlos gekündigt werden. Dies musste ein Kfz-Reparaturbetrieb akzeptieren, der einen Mechatronik-Lehrling vor die Tür gesetzt hatte, nachdem dieser zum zweiten Mal gegen das betriebsinterne Fahrverbot verstoßen und mit einem Lastwagen und einem Bus jeweils kleinere Zusammenstöße und Sachschäden verursacht hatte. Darüber hinaus zeigte der Azubi schlechte schulische Leistungen und verhielt sich unhöflich gegenüber Kunden. So einfach wird man keinen Lehrling los, wissen ARAG Experten. Ein Ausbildungsverhältnis darf nur nach ganz erheblichen Verstößen gekündigt werden. In diesem Fall habe es jedoch bereits an einer Abmahnung gemangelt. Der Lehrling habe somit keine Möglichkeit bekommen, sein Verhalten zu bessern. Schlechte Schulnoten sind nur ein Kündigungsgrund, wenn sich abzeichnet, dass dadurch ein erfolgreicher Abschluss der Gesellenprüfung unmöglich wird (LAG Frankfurt, Az.: 17 Sa 518/07).
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