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Bahncard verspätet

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis zahlt keinen doppeltes Beförderungsentgelt, wenn er eine Bahncard erworben hat, die lediglich noch nicht übersandt wurde. Ende Januar 2012 erwarb beispielsweise eine Kundin eine Jahresbahncard 50. Die vorläufige Bahncard 50 war bis ca. Mitte März 2012 gültig - die eigentliche Bahncard kam erst im Juli 2012. Die Bahnkundin erhielt sie erst im Juli 2012. Ende April 2012 fuhr die Kundin mit dem Zug und kaufte einen auf der Grundlage der Bahncard 50 berechneten Fahrschein und zeigte diesen sowie die abgelaufene vorläufige Bahncard 50 bei der Kontrolle vor. Der Kontrolleur berechnete daraufhin einen erhöhten Fahrpreis, da ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke zu bezahlen habe. Hinzu komme noch der Preis für die Weiterfahrt, wobei er hier allerdings die Bahncard 50 zugrunde legte. Die Klage der Bahn hatte nur in Höhe von sieben Euro Erfolg. Nach einschlägiger Verordnung ermäßigt sich der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweise, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. Die Norm ist erweiternd so auszulegen, dass auch für den Fall einer erworbenen Bahncard, die lediglich noch nicht übersandt worden ist, nur ein Betrag von sieben Euro geschuldet wird, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 173 C 21023/12).

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