Verspätungen
Je nach Grad der Verspätung und den Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Reise stehen dem Fahrgast Erstattungen in abgestufter Höhe zu. Bei der Berechnung der Verspätung kommt es auf die verspätete Ankunft am Zielort an. Der Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Die Erstattungen gelten laut ARAG Experten allerdings nicht bei Zeitfahrkarten (z.B. Bahncard 100). Auch haftet das Eisenbahnunternehmen nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann. Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter einer Bagatellgrenze von 4 Euro liegt. Die Erstattungen im Einzelnen:
- Dem Fahrgast steht eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises zu, wenn er 60 Minuten verspätet am Zielort ankommt.
- Erreicht er sein Ziel erst 120 Minuten verspätet, beträgt die Erstattung 50 Prozent des Fahrpreises.
- Wird wegen einer Verspätung von mind. 60 Min. eine Übernachtung nötig, erhält der gestrandete Reisende eine kostenlose Hotelunterkunft.
- Wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Min. abzeichnet, kann der Fahrgast von der Fahrt zurücktreten und Rückerstattung des Fahrpreises verlangen oder die Fahrt später (ggf. mit geänderter Streckenführung) durchführen.
Verspätungen im Nahverkehr
Auch für den Nahverkehr gelten laut ARAG Experten einige neue Fahrgastrechte:
- So darf der Fahrgast nun einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen, wenn sich eine Verspätung von mehr als 20 Minuten abzeichnet. Dies gilt allerdings nicht für Züge mit einer Reservierungspflicht wie zum Beispiel die City Night Line
- Bei Verspätungen von mind. 60 Minuten bei einer fahrplanmäßigen Ankunftszeit zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und wenn keine preisgünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung stehen erhält der Fahrgast Taxikosten bis zu 80 Euro.
- Taxikosten von bis zu 80 Euro erhält der Fahrgast auch beim Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages, wenn der Fahrgast mit öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Zielort nicht mehr bis 24.00 Uhr erreichen kann.
Die Formalitäten
Grundsätzlich muss der Fahrgast beweisen, dass der Zug tatsächlich Verspätung hatte. In der Regel stellen die Eisenbahngesellschaften dazu eine Bescheinigung über die Verspätung aus. Diese erhält man entweder direkt beim Schaffner im Zug oder im Anschluss an die Zugfahrt im Servicecenter der Eisenbahngesellschaft. Zur Geltendmachung der Entschädigung stellt die Deutsche Bahn ein Formular zur Verfügung unter: http://www.bahn.de/... Dieses Formular sollte vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit der Kopie der Fahrkarte per Post an die Eisenbahngesellschaft oder vor Ort im Servicecenter eingereicht werden. Der Gang zum Schalter vor Ort im Servicecenter der Eisenbahngesellschaft hat den Vorteil, dass eventuelle Fragen direkt geklärt werden können und die Entschädigung dann sofort in Bargeld ausgezahlt wird.
Widerspruch und Schlichtungsstelle
Falls die beantragte Entschädigung von der Eisenbahngesellschaft abgelehnt wird, kann der Bahnkunde dagegen zunächst Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu richten an:
Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt am Main
Falls dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, besteht schließlich die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der "Schlichtungsstelle Mobilität" einzureichen. Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen Reisenden und Verkehrsunternehmen, wenn es Probleme im Zusammenhang mit einer Reise im bundesweiten Fernverkehr gibt:
Schlichtungsstelle Mobilität
c/o Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD)
Postfach 610249
10923 Berlin
Fax: +49 (30) 469970-10
Email: schlichtungsstelle@vcd.org
http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org/...
Tipp für den Bahnkunden
Sowohl beim Widerspruch als auch bei der Beschwerde an die Schlichtungsstelle sollte der Bahnkunde stets eine Kopie der eingereichten Unterlagen auch für sich anfertigen, um nicht mit leeren Händen dazustehen, falls z.B. Unterlagen auf dem Postweg verloren gehen. Insbesondere eine Kopie der Fahrkarte sollte der Kunde in seinen eigenen Unterlagen aufbewahren.