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Balkon: Keine grenzenlose Freiheit

ARAG Experten: Balkonbesitzer müssen die Interessen ihrer Nachbarn berücksichtigen!

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wohnungen mit Balkon sind besonders beliebt und begehrt - bedeutet doch der Platz im Freien vor allem in der wärmeren Jahreszeit für die Bewohner ein Stück Lebensqualität. Genau wie die Wohnung können Mieter oder Eigentümer ihren Balkon auch grundsätzlich nutzen, wie sie wollen. Allerdings nicht grenzenlos: Wer Nachbarn hat, darf deren Interessen durch Lärm, Geruch oder ähnliche Immissionen nicht wesentlich beeinträchtigen. Für Raucher kann das zum Beispiel bedeuten, dass sie unter Umständen nur zu bestimmten Zeiten zur Zigarette greifen dürfen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall urteilte. Was die Karlsruher Richter zum Thema Rauchen im Einzelnen entschieden und was auf dem Balkon sonst noch erlaubt ist und was nicht, darüber informieren die ARAG Experten.

Starkes Rauchen nur zu bestimmten Zeiten


Sei es, dass der Mietvertrag ihnen das Rauchen in der Wohnung untersagt, sei es, dass sie den Zigarettengeruch in den eigenen vier Wänden selbst nicht mögen: Viele Mieter gehen extra auf den Balkon, um ihrem Laster zu frönen. Solange sich die Nachbarn über oder neben ihnen dadurch nicht gestört fühlen, ist das auch erlaubt. Sind sie durch die Geruchsbelästigung aber wesentlich beeinträchtigt, muss laut BGH eine Einigung über rauchfreie Zeiten erzielt werden. Im jetzt entschiedenen Fall fühlten sich die nichtrauchenden Mieter einer Wohnung durch den vom Balkon unter ihnen mehrmals am Tag aufsteigenden Tabakrauch gestört. Sie verlangten deshalb von den beklagten Nachbarn, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Zeiten zu unterlassen. In den Vorinstanzen scheiterten sie mit ihrer Klage. Sowohl Amts- als auch Landgericht hielten ein Rauchverbot für nicht mit der in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Freiheit der Lebensführung vereinbar. Im Übrigen gehöre das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart sei. Das sah der BGH jedoch anders. Er sprach Mietern untereinander grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch zu, wenn sie durch den Zigarettenrauch in ihrem Besitz gestört sind. Dabei spiele es keine Rolle, ob dem Mieter das Rauchen im Verhältnis zu seinem Vermieter erlaubt sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Geruchsbelästigung nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Dritten wesentlich ist. Wenn das der Fall ist, müsse ein Ausgleich zwischen den Interessen der Nachbarn gefunden werden. Im Regelfall laufe dies auf eine Vereinbarung über Zeitabschnitte hinaus, so die Richter.

Auch Grillen in Maßen

Sommerzeit ist für viele Menschen gleichbedeutend mit Grillzeit. Grundsätzlich ist das brutzelnde Vergnügen auf dem Balkon auch erlaubt - allerdings mit Einschränkungen. Mieter sollten zunächst sicherstellen, dass im Mietvertrag kein generelles Grillverbot festgeschrieben ist. Denn wer ein solches Verbot missachtet, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung, so das Landgericht (LG) Essen (Az.: 10 S 438/01). Gleiches gilt für Wohnungseigentümer: Hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass das Grillen auf den Balkonen verboten ist, sind alle Eigentümer hieran gebunden. Doch auch ohne explizites Verbot gilt beim Grillen das Gleiche wie beim Tabakkonsum auf dem Balkon: Erlaubt ist die Nutzung des Balkons nur insoweit, als die Nachbarn nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Ziehen Grillrauch und Gerüche in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn, ist diese Grenze regelmäßig überschritten und der betroffene Nachbar kann verlangen, dass der Grill aus bleibt. Über die Frage, wie häufig in den Sommermonaten auf dem Balkon gegrillt werden darf, haben die Gerichte in der Vergangenheit sehr unterschiedlich geurteilt. So hat zum Beispiel das Amtsgericht (AG) Bonn das Grillen in der Zeit von April bis September einmal im Monat als zulässig angesehen, sofern das Grillen den Nachbarn 48 Stunden vorher angekündigt wird (Az.: 6 C 545/96). Das LG Stuttgart geht dagegen davon aus, dass dreimal bzw. bis zu sechs Stunden im Jahr gegrillt werden darf (Az.: 10 T 359/96), während das Grillen nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) fünfmal im Jahr zulässig ist (Az.: 2Z BR 6/99).

Bei der Balkonparty Nachtruhe beachten

Die gelegentliche Party auf dem Balkon gehört ebenfalls zur üblichen und erlaubten Nutzung. Dabei muss aber die ab 22 Uhr geltende Nachtruhe unbedingt eingehalten werden. Ansonsten fühlen sich Nachbarn zu Recht gestört und können die Polizei einschalten. Nach 22 Uhr sollte der Geräuschpegel deshalb auf Zimmerlautstärke absinken oder - besser noch - die Party ganz in die Innenräume verlagert werden, da selbst Unterhaltungen in Zimmerlautstärke im Außenbereich deutlich lauter wahrgenommen werden. Um Streit mit den Nachbarn vorzubeugen, empfehlen die ARAG Experten im Übrigen, eine geplante Feier einige Tage vorher - zum Beispiel durch einen Aushang im Treppenhaus oder einen Zettel im Briefkasten - anzukündigen.

Was Hobbygärtner wissen sollten

Auch an der Frage der Balkonbepflanzung scheiden sich häufig die Geister. Selbst Hobbygärtner dürfen ihren grünen Daumen jedoch auf dem Balkon ausleben, solange das den Nachbarn nicht in seiner eigenen Balkonnutzung oder gar in seiner Sicherheit beeinträchtigt. Konkret bedeutet das: Werden Blumenkästen am Geländer angebracht, darf das grundsätzlich auch an der Außenseite geschehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Vermieter dies im Sinne einer einheitlichen Fassadengestaltung nicht erlaubt hat. Werden die Kästen außen montiert, müssen sie aber so sicher befestigt werden, dass sie auch bei einem Sturm nicht herunterfallen und Nachbarn oder Passanten gefährden können. Zudem muss sichergestellt werden, dass herabfallende Blüten oder andere Pflanzenbestandteile den darunterliegenden Balkon nicht über das normale Maß hinaus verunreinigen. Und beim Gießen der Balkonpflanzen ist selbstverständlich darauf zu achten, dass der Balkon des Nachbarn trocken bleibt.

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