Bauliche Umgestaltung
Das Vorhandensein von Balkonen ist häufig ein Indikator, der überhaupt zur Mietentscheidung führt. Selten wird allerdings sofort auf dessen Ausstattung geachtet. Im Nachhinein fällt dann allerdings auf, wie unschön vielleicht der Bodenbelag ist, oder wie penetrant die Sonne im Hochsommer auf die Köpfe der Balkonier scheint. Etwas Neues muss her: Aber gleichgültig ob Markise oder neuer Boden, der Vermieter muss um Erlaubnis gebeten werden, wissen ARAG Experten. Denn sobald eine bauliche Veränderung vorgenommen wird, hat der Hauseigentümer ein Mitspracherecht. Gleiches gilt, wenn eine optische Beeinträchtigung der Hausfassade gegeben ist.
Dekoration
Blumen, Kräuter, Lampen, Statuen - bei der dekorativen Ausgestaltung des Außenbereichs sind der Vorstellung keine Grenzen Gesetzt. Dennoch sollte bei der ausgiebigen Dekoration darauf geachtet werden, dass daran auch Außenstehende und Nachbarn ihre Freude haben. Eine üppige Begrünung mag zwar für den Balkonbesitzer schön sein, seinen Nachbarn jedoch stören. Und für diesen ist es nicht hinnehmbar, wenn die Bepflanzung erheblich über die Brüstung hinaus wächst und er permanent Blätter, Blüten oder sonstige Pflanzenbestandteile auf seiner Freifläche vorfindet (LG Berlin, Az.: 67 S 127/02). Daher mahnen ARAG Experten zur Rücksichtnahme, wenn die Blumen längere Zeit Bestand haben sollen. Ist bei einem Mietshaus eine einheitliche Gestaltung vorgesehen, muss sich jeder daran halten. Das kann unter Umständen auch bedeuten, dass gar keine Blumenkästen angebracht werden dürfen.
Nutzung
Wenn dann alles zum eigenen Wohlbefinden hergerichtet ist, kann auf dem Balkon gesonnt, kaffeegetrunken, gegessen und gefeiert werden. Dabei weisen ARAG Experten darauf hin, die Ruhezeiten einzuhalten, um Stress mit den Nachbarn zu vermeiden. Zudem gibt es Menschen, die nicht nur gern auf ihrer Veranda Zeit verbringen, sondern auch ihre Wäsche trocknen. Und dieses Recht auf luftgetrocknete, frischriechende Wäsche kann ihnen zumindest nach einigen Urteilen auch durch Hausordnung oder Mietvertrag nicht versagt werden, solange es sich um kleine Wäschestücke handelt. (AG Euskirchen, Az.: 13 C 663/94, AG Brühl, Az.: 21 C 256/00).
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