Wer unter Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland einschmuggelt, kann mit einer Geldbuße von 13.200 Euro belegt werden. Im konkreten Fall wohnt der Betroffene als belgischer Staatsbürger in Brüssel. Als Lebensmitteleinzelhändler handelte er zunächst insbesondere mit Kaffee, bevor er arbeitslos wurde. Heute bezieht er in Belgien Arbeitslosengeld. Anfang Oktober 2014 reiste er mit dem Pkw von Belgien nach Deutschland ein. Auf der BAB 2 wurde er von Beamten des Hauptzollamtes kontrolliert. Die ihm im Rahmen der Kontrolle gestellte Frage, ob er Bargeld mit sich führe, verneinte der Betroffene. Nachdem 500 Euro bei ihm gefunden wurden, gab er auf mehrfache erneute Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen. Entgegen seinen Angaben konnten die Beamten insgesamt rund 55.000 Euro Bargeld sicherstellen, die der Betroffene in zwei Plastiktüten im Auto versteckt mitführte. Nach dem Zollverwaltungsgesetz haben Personen Bargeld von 10.000 Euro und mehr, das sie nach Deutschland verbringen, den Zollbediensteten auf Verlangen mitzuteilen. Da dies nicht erfolgte, belegte das zuständige Amtsgericht den Mann mit einer Geldbuße von 13.200 Euro, eine Summe in Höhe von etwa 25 Prozent des nicht angemeldeten Betrages. Die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde gegen die Höhe der Geldbuße, ist erfolglos geblieben. Der Betroffene habe das Mitführen von Bargeld gezielt verschleiert. Nach dem Auffinden des Bargeldes habe er die dann wiederholten Fragen nach weiterem Bargeld zweimal verneint, wonach jeweils weiteres Bargeld aufgefunden worden sei. Irrelevant sei, ob der Betroffene aus einfachen Verhältnissen stamme oder Analphabet sei. Er sei – mündlich und nicht schriftlich – zu einem sehr einfachen Sachverhalt tatsächlicher Art befragt worden. Die Geldbuße war daher rechtmäßig, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 320/15).
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