Die Entscheidung über eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts muss nicht nur ehebedingte Nachteile berücksichtigen, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität beachten, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. ARAG Experten erläutern den Fall: Die Beteiligten stritten darüber, ob der vom Ehemann zu zahlende nacheheliche Krankheitsunterhalt, also Unterhalt für krankheitsbedingte Erwerbseinschränkungen zu befristen ist. Die Ehefrau war bei Eheschluss 16 Jahre alt, ohne Berufsausbildung und schwanger. Während der 26 Jahre dauernden Ehe hatte sie sich ausschließlich der Haushaltsführung und Erziehung von vier Kindern gewidmet. Die Ehefrau litt seit 1989 an einer Darmkrebserkrankung und war seit 1993 deshalb zu 100 Prozent schwerbehindert. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Der BGH hat jetzt eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt und die oben erwähnte nacheheliche Solidarität eingefordert; Dies gelte besonders beim Krankheitsunterhalt. Der Umfang dieser nachehelichen Solidarität sei unter Berücksichtigung von Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Dauer der Ehe und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zu bemessen. Im vorliegenden Fall wurde daher der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt (BGH, Az.: XII ZR 111/08).
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